Ihnen steht Geld aus einer offenen Rechnung zu – und die Rechnung stammt noch aus dem Jahr 2013? Dann sollten Sie sich jetzt ranhalten, denn zum 31. Dezember können diese Ansprüche verjähren.
Drei Jahre beträgt die „regelmäßige Verjährungsfrist“. So regelt es der § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Stichtag ist dabei immer das Jahresende – egal wann im Laufe des Jahres die Forderungen entstanden sind. Die Frist gilt zum Beispiel für Ansprüche aus Kauf- oder Mietverträgen.
Es gibt aber Möglichkeiten, eine Verjährung zu hemmen. Am einfachsten ist es, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen, der noch vor Silvester zugestellt werden muss. Auch wenn der Schuldner einen Teilbetrag auf die geforderte Summe bezahlt, lässt sich die Verjährung hemmen.
Viele Gläubiger sind allerdings mit den juristischen Details bei Zahlungsansprüchen und deren Verjährung überfordert. Unterstützung bieten ihnen daher Rechtsdienstleister wie Inkassounternehmen. Diese können alle Maßnahmen im vorgerichtlichen Inkasso übernehmen – bis hin zur Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Pro Jahr führen Inkassounternehmen der Wirtschaft dadurch mehr als 5 Milliarden Euro an berechtigten Forderungen wieder zurück.
Quelle: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen
Achtung Gläubiger!
Verjährung droht zum 31.12.2016
Veröffentlicht am: 25.11.2016
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