(Michael Weyland) Eine Frage, die nicht nur, aber besonders oft zur Weihnachtszeit gestellt wird ist die nach der Rückgabe von Produkten, die online bestellt wurden. Oft liest man ja den Satz: „Rückgabe nur in (unbeschädigter) Originalverpackung. Was tun?
Hier kann der Leistungsservice der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH zumindest teilweise Entwarnung geben. Denn auch wer online einkauft, hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Es bleibt auch dann bestehen, wenn Käufer die Originalverpackung beschädigt oder bereits entsorgt haben. Anderslautende Vertragsklauseln von Händlern sind unwirksam. Ausnahmen gibt es nur für entsprechend gekennzeichnete Verpackungen von CDs und DVDs. Außerdem für Medizin- und Hygieneartikel wie Cremes, wenn Käufer die luftdichte Versiegelung geöffnet haben. Wer beispielsweise Schuhe zurückgeben möchte, muss dem Online-Shop den Widerruf ausdrücklich mitteilen, etwa per E-Mail. Dann ist eine Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises auch ohne Originalkarton möglich. In der Regel empfiehlt es sich allerdings, den Karton aufzuheben. Denn manche Online-Händler bieten ihren Kunden freiwillig längere Widerrufsfristen an. Möchten Käufer die Ware aufgrund einer solchen Kulanzregelung erst nach Ablauf der gesetzlichen 14-Tages-Frist zurückgeben, darf der Händler die Rücknahme davon abhängig machen, ob der Originalkarton noch vorliegt oder nicht. Des Weiteren kann er für die fehlende Originalverpackung einen angemessenen Wertersatz verlangen. Zumindest dann, wenn die Verpackung speziell für das Produkt angefertigt wurde. Viele Händler machen von dieser Möglichkeit aus Kulanzgründen aber keinen Gebrauch.
Wirtschafts-News vom 15. Dezember 2017
Michael Weyland informiert...
Veröffentlicht am: 15.12.2017
Ausdrucken: Artikel drucken
Lesenzeichen: Lesezeichen speichern
Feedback: Mit uns Kontakt aufnehmen
Newsletter: Newsletter bestellen und abbestellen
Twitter: Folge uns auf Twitter
Facebook: Teile diesen Beitrag auf Facebook
Hoch: Hoch zum Seitenanfang