(Michael Weyland) Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer sind bei Tätigkeiten, die sie im Auftrag ihres Arbeitgebers durchführen sowie auf den damit verbundenen direkten Wegen gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz greift auch auf offiziell genehmigten Dienstreisen. Ob man mit der Bahn oder mit dem Auto fährt, spielt dabei keine Rolle.
Die gesetzliche Versicherung greift hier übrigens auch bei Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Geschäftsreise zusammenhängen, wie etwa das Tanken. Die Versicherungsprofis der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) geben jedoch zu bedenken: "Wer zum Beispiel auf dem Rückweg einen Schlenker zu Familie oder Freunden fährt, hat dabei keinen gesetzlichen Schutz, sondern benötigt eine private Unfallversicherung." Generell lohnt sich eine solche Police, denn diese Absicherung greift nicht nur rund um die Uhr, sondern auch weltweit.
Gesetzlicher Schutz? Fehlanzeige! Ein Beispiel: Wer nach einem langen Arbeitstag, endlich im Hotelzimmer angekommen ist, will möglicherweise schnell noch duschen und dann ab ins Bett. Rutscht man dabei aus und bricht sich das Bein, ist man nicht gesetzlich versichert. Denn: Passiert ein Unfall bei persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, zählt dieser nicht als Arbeitsunfall. Darunter fallen beispielsweise auch Stürze im Hotelzimmer, ein Nickerchen zwischendurch oder gar der Toilettengang zwischen Meetings – es gibt dann keinen gesetzlichen Unfallschutz.
Wirtschafts-News vom 23. Oktober 2018
Michael Weyland informiert
Veröffentlicht am: 23.10.2018
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