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Die Tönung ist durchschaut

... und nicht alles ist erlaubt

Getönte Autoscheiben gelten als chic – und praktisch. Die einen mögen sie, weil sie meinen, dadurch werde ihr Auto aufgewertet.

Andere wiederum schätzen, dass die Tönung Schutz vor zu grellem Sonnenlicht gibt und so verhindert, dass sich im Sommer der Innenraum des Fahrzeugs zu sehr aufheizt. Wieder andere Autobesitzer wollen allzu ungenierten Zeitgenossen den Blick in das Wageninnere und auf die dort untergebrachten Passagiere verwehren.

Dabei dürfen getönte Scheiben im Auto jedoch nicht die Sicht des Fahrers einschränken – insbesondere bei Dunkelheit. Deshalb schreibt hierzulande die Straßenverkehrsordnung penibel vor, was bei abgedunkelten Autoscheiben erlaubt ist und was nicht. Wer sich daran nicht hält, dem drohen das Erlöschen der Betriebserlaubnis für sein Fahrzeug, Bußgelder und Punkte in Flensburg sowie im ungünstigsten Fall der Verlust des Versicherungsschutzes.

Wohl die meisten Autofahrer achten bereits beim Kauf ihres Fahrzeugs darauf, dass dieses über abgetönte Fensterscheiben verfügt, so wie es gewünscht wird. Ist dies nicht der Fall, wird gerne nachgerüstet. Dafür bietet der Handel entsprechende Scheiben an, deren nachträglicher Einbau allerdings in der Regel recht kostenaufwändig ist. Deutlich preiswerter sind Scheibenfolien, die auf die abzudunkelnden Fahrzeugfenster aufgebracht werden. Wer klug ist, beauftragt damit einen Fachbetrieb, weil eine vorschriftsgemäße Folierung nicht ganz einfach zu bewerkstelligen ist. Zudem tragen folierte Scheiben mit Luftblasen nicht unbedingt zur optischen Aufwertung des Fahrzeugs bei.

Die gesetzlichen Vorgaben für getönte Autoscheiben sehen vor, dass die sogenannten sichtrelevanten Scheiben nicht abgedunkelt werden dürfen. Bei ihnen muss uneingeschränkte Sicht gewährleistet sein. Dies gilt für die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben bis zur sogenannten B-Säule. Für alle anderen Fenster ab dieser Säule einschließlich der Heckscheibe ist Verdunklung grundsätzlich erlaubt – vorausgesetzt die Verkehrssicherheit wird nicht beeinträchtig. Konkret bedeutet dies, dass die Scheiben mindestens 70 Prozent des Lichts durchlassen müssen, wie der TÜV erläutert.

Wer sich für Tönungsfolien entscheidet, sollte unbedingt darauf achten, dass diese eine sogenannte Bauartgenehmigung haben. Denn ohne diese erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Eine solche Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird meist vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt. Sie weist nach, dass insbesondere Ausrüstungsteile und technische Besonderheiten am Fahrzeug alle Richtlinien und Vorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr erfüllen und das Kraftfahrzeug somit zulässig ist. Die ABE-Prüfnummer einer angebrachten Folie muss auf jeder Autoscheibe erkennbar sein. Sie macht deutlich, dass die Tönungsfolien über die erforderliche Genehmigung verfügen.

Wird man mit abgedunkelten Scheiben erwischt, die keine ABE aufweisen, ist mindestens ein Bußgeld von 50 Euro fällig und unter Umständen auch ein Punkt im Flensburger „Verkehrssünderregister“. Als noch erheblich unangenehmer kann sich erweisen, dass beim Fahren ohne Betriebserlaubnis der Versicherungsschutz verloren geht. Das kann nämlich richtig teuer werden. Eine geringe Strafe muss übrigens auch entrichten, wer bei einer Verkehrskontrolle die Papiere für die Betriebserlaubnis nicht vorweisen kann. Deshalb sollte man sie immer möglichst griffbereit im Fahrzeug mitführen.

Abgesehen von den Strafen, die bei einer nicht vorschriftsgemäßen Abdunklung von Autoscheiben drohen, macht sich eine falsche Tönung auch beim Fahren negativ bemerkbar – insbesondere bei Dunkelheit. Denn dann kann sich der Rundumblick erheblich verschlechtern, mit allen dadurch entstehenden Nachteilen sowie Gefahren für Fußgänger oder Radfahrer. Denn die kommen schnell mal unter die Räder, wenn Autofahrern der nötige Durchblick fehlt.

Quelle: Goslar Institut

 


Veröffentlicht am: 25.06.2020

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