Startseite  
   

20.04.2024

 

 

Like uns auf Facebook

Folge uns auf Twitter

 


 

Werbung


Vorherigen Artikel lesen Nächsten Artikel lesen

 

Kinder mit ihren Fahrzeugen

Hier dürfen sie fahren

Kinder können und wollen heute mobil sein. Doch wo sie in welchem Alter und vor allem mit welchen Fahrzeugen unterwegs sein dürfen, ist nicht immer bekannt.

Um sicherzugehen, dass nur in einem angemessenen und sicheren Verkehrsbereich gefahren wird, hat der ADAC zusammengestellt, welche Kindergefährte wo unterwegs sein dürfen.

Dreirad, Bobbycar und Laufrad

Schon die Kleinsten sind mit Bobbycar, Dreirad und Co. unterwegs und ein Laufrad ist das ideale Startfahrzeuge zur Schulung des Gleichgewichtsgefühls. Doch diese Spielzeuge dürfen nur auf dem Gehweg benutzt werden.

Fahrrad

Mit dem Fahrrad werden Kinder richtig mobil: Bis zum achten Lebensjahr müssen sie aber den Gehweg benutzen, bis zum zehnten Lebensjahr dürfen sie es. Einen baulich angelegten Radweg dürfen beide Altersklassen benutzen. Ein Elternteil oder eine Aufsichtsperson, die Kinder begleitet, darf dabei ebenfalls auf dem Gehweg fahren. Beim Überqueren der Fahrbahn müssen sie dann aber absteigen und schieben. Der ADAC empfiehlt, Kinder erst nach der Fahrradprüfung in der 3. oder 4. Klasse allein mit dem Rad am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Skateboard, Inline-Skates und Tretroller

Diese laut StVO „besonderen Fortbewegungsmittel“ werden wie Fußgänger behandelt und müssen daher auf dem Gehweg benutzt werden. Die Geschwindigkeit ist dabei den Fußgängern anzupassen. Ohne Gehweg ist innerorts am rechten oder linken, außerorts am linken Fahrbahnrand zu skaten, soweit dies zumutbar ist. Fahrbahnen oder Radwege dürfen nur bei Veranstaltungen benutzt werden, wenn es die Polizei ausdrücklich erlaubt. Durch ein Zusatzzeichen kann Inlineskaten aber ausnahmsweise auf ausreichend breiten Radwegen zugelassen werden. Wer dort skatet, sollte dies mit äußerster Vorsicht und Rücksichtnahme gegenüber dem übrigen Verkehr am rechten Rand tun, um Radfahrern das Überholen zu ermöglichen.

Hoverboard und E-Skateboards

Hoverboard und E-Skateboards dürfen beide nur im „abgegrenzten nicht-öffentlichen Verkehr“ bewegt werden, etwa auf abgetrennten oder abgesperrten Innenhöfen. Der Grund: Hoverboards oder E-Skateboards sind nicht zulassungsfähig. Deshalb sind sie für öffentliche Wege und Straßen tabu. Eltern sollten darauf achten, dass Kinder mit diesen Fahrzeugen, wenn überhaupt nur auf abgegrenztem Privatgrund unterwegs sind.

Foto: Auto-Medienportal.Net/Pressedienst Fahrrad

 


Veröffentlicht am: 18.05.2020

AusdruckenArtikel drucken

LesenzeichenLesezeichen speichern

FeedbackMit uns Kontakt aufnehmen

NewsletterNewsletter bestellen und abbestellen

TwitterFolge uns auf Twitter

FacebookTeile diesen Beitrag auf Facebook

Hoch: Hoch zum Seitenanfang

Nächsten Artikel: lesen

Vorherigen Artikel: lesen

 


Werbung

 


Werbung - für eine gute Sache

 
         
     
     
     

Besuchen Sie auch diese Seiten in unserem Netzwerk
| Börsen-Lexikon - erklärt die Börse
| fotomensch berlin - der Fotograf von genussmaenner.de
| Frauenfinanzseite - alles für die Businessfrau
| Geld & Genuss - Lifestyle, Finanzen und Vorsorge für alle
| geniesserinnen.de - Genuss auch für die Damen
| gentleman today - Edel geht die Welt zu Grunde
| instock der Börseninformationsdienst
| marketingmensch | Agentur für Marketing, Werbung & Internet
| Unter der Lupe bewertet Gutes

 
Service
Impressum
Kontakt
Mediadaten
Newsletter
Datenschutzhinweis
Nutzungshinweise
Presse
Redaktion
RSS 
Sitemap
Suchen

 
Rechtliches
© 2007 - 2024 by genussmaenner.de. Alle Rechte vorbehalten.