(Michael Weyland) Zum elften Mal in Folge haben die Leser der renommierten Fachzeitschriften „trans aktuell", „Fernfahrer" und „lastauto omnibus" des ETM-Verlags MICHELIN zur „Besten Reifenmarke" in der Kategorie „Nutzfahrzeuge" gewählt. Seit der Einführung der Nfz-Wertung im Jahr 2005 behauptet sich der französische Premium-Hersteller souverän auf Rang eins in der Kategorie. Nach der Wahl der Besten Nutzfahrzeuge in den verschiedenen Kategorien verzeichnete die Reifenwertung die meisten Stimmabgaben. 8.400 Leser beteiligten sich in diesem Jahr insgesamt an der Wahl, nochmals 1.000 mehr als im Vorjahr. Die jährlich stattfindende Leserwahl des ETM-Verlags gilt als ein wichtiger Maßstab in der Transportbranche. Die Leser stimmen in 23 Kategorien über die Beliebtheit bekannter Marken und Hersteller ab. Die Wahl zur „Besten Marke" ermittelt, welche Präsenz und Marktakzeptanz die einzelnen Produkte und Hersteller haben. Michelin bietet Premiumreifen für Transporter, Leicht-Lkw, schwere Nutzfahrzeuge und Busse.
Der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV) bewertet das soeben im Bundestag verabschiedete Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) als problematisch für Hebammen. Der verabschiedete Regressverzicht von Kranken- und Pflegekassen kann nach Einschätzung des DHV das Haftpflichtproblem nicht nachhaltig lösen. Es ist derzeit völlig unklar, in wie vielen Fällen der Regressverzicht überhaupt greifen kann. Die Versicherer bewerten den Effekt des Regressverzichts auf die Versicherungssummen als äußerst gering. Es besteht aus Sicht des Hebammenverbandes weiterhin der Bedarf, die Frage auch langfristig anzugehen beispielsweise mit einem Haftpflichtfonds.
„Der Regressverzicht der Kranken- und Pflegekassen wird uns nicht entlasten. Vielmehr wird damit eine Prozesswelle auf die Hebammen zurollen“, befürchtet man beim Deutschen Hebammenverband.
Denn der Regressverzicht soll nicht bei einem sogenannten grob fahrlässigen Handeln der Hebammen mit Eintreten eines Schadensfalls greifen. Bisher wird nicht unterschieden zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Somit ist nicht klar, in wie vielen Fällen der Regressverzicht einsetzt. Auch muss der Begriff der Fahrlässigkeit erstmalig juristisch genauer definiert werden. Wahrscheinlich wird künftig jeder Schadensfall vor Gericht verhandelt. Die gesetzlichen Krankenkassen werden nach Einschätzung des Hebammenverbandes auch weiterhin alles daran setzen, möglichst hohe Schadenssummen von den Hebammen zurückzufordern. Dies werden sie vor Gericht durchsetzen wollen.
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Wirtschafts-News vom 17. Juni 2015
Michael Weyland informiert
Veröffentlicht am: 17.06.2015
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