(Michael Weyland) Im Laufe des Oktobers geraten 45 Millionen Kfz-Besitzer auf der Suche nach dem günstigsten Versicherer wieder in einen wahren Wechsel-Wahn. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) rät aber allen Verbrauchern zur Vorsicht: Nicht der günstigste Beitrag, sondern gute Versicherungsbedingungen sind wichtig und vermeiden häufig Probleme im Schadensfall. So sollte z. B. der Verzicht auf die grobe Fahrlässigkeit in der Kasko-Versicherung enthalten sein.
Zudem gibt es weitere Fallstricke. Bei einem Wechsel bestätigt der bisherige Versicherer dem Neuen den Vertragsverlauf. Anhand dieser Informationen erfolgt die Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse. Bei einem Schaden im laufenden Versicherungsjahr erfolgt eine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes gemäß Rückstufungstabelle. Diese Tabelle kann von Versicherer zu Versicherer variieren. Dies kann bei einem Versichererwechsel unter Umständen zu einer schlechteren Einstufung des Schadensfreiheitsrabattes führen.
Auch die Sondereinstufung zum Beispiel für einen Zweitwagen wird bei einem Wechsel dem neuen Versicherer nicht mitgeteilt. An den neuen Versicherer werden nur der tatsächliche Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn sowie belastende Schäden übermittelt.
Bei einem belastenden Schaden bleibt der Vertrag im folgenden Kalenderjahr in der bisherigen Schadensfreiheitsklasse, wenn ein sogenannter Rabattretter vorliegt. Es erfolgt keine Zurück- aber auch keine Weiterstufung. Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer nur der Schadensfreiheitsrabatt bestätigt, der ohne Rabattschutz erfahren wurde.
Wirtschafts-News vom 13. Oktober 2016
Michael Weyland informiert
Veröffentlicht am: 13.10.2016
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