(Michael Weyland) Damit Arbeitnehmer die Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abrechnen können, müssen zwei zentrale Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein: Die Beschäftigungswohnung muss sich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befinden und der eigene Hausstand (= die Hauptwohnung) muss außerhalb dieses Ortes gelegen sein. Darauf weist die Münchener Steuerkanzlei Bauerfeind hin.
Wann eine Hauptwohnung noch dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte zuzurechnen ist, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mit Urteil vom 16. Juni 2016 (Az. 1 K 3229/14) näher untersucht: Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die Hauptwohnung des klagenden Arbeitnehmers nur 36 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt befunden. Das FG urteilte, dass der Ort der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte bei dieser geringen Entfernung nicht auseinanderfielen, sodass die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht anzuerkennen waren. Nach Gerichtsmeinung ist eine Hauptwohnung noch dem Beschäftigungsort zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeitsstätte von dieser Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Zumutbar ist nach Ansicht des Gerichts eine Fahrzeit von etwa einer Stunde pro einfacher Strecke. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht auf den Routenplaner "Google Maps" zurückgegriffen und die so ermittelte PKW-Fahrtzeit von 34 Minuten für die einfache Wegstrecke noch um einen Sicherheitszuschlag von 20 bis 30 Minuten für Staulagen zu den Hauptverkehrszeiten erhöht.
Wirtschafts-News vom 27. April 2017
Michael Weyland informiert
Veröffentlicht am: 27.04.2017
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