(Michael Weyland) In seiner Begründung der beiden Urteile vom 27. Februar 2018 zu Diesel-Fahrverboten in Städten unterstreicht das Bundesverwaltungsgericht den Ausnahmecharakter solcher Verkehrsbeschränkungen.
Das Gericht macht deutlich, dass Kommunen im Falle der Verhängung von Fahrverboten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen haben, was eine Abwägung zwischen dem Nutzen des Fahrverbots und den Belastungen für den betroffenen Autofahrer und den Wirtschaftsverkehr erfordert. Ausdrücklich weist das Gericht nach Auskunft des VDIK darauf hin, dass Verkehrsverbote überhaupt nur für einen Bruchteil des Straßennetzes und beschränkt auf wenige Ballungsräume in Betracht kommen und daher der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets beachtet werden muss. . Bei großflächigen Diesel-Fahrverboten, also zonalen Verboten, die viele Haupt- und Nebenstraßen betreffen und die einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellen würden, ist die Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, wobei auch umfangreichere Ausnahmen etwa für Anlieger oder den Wirtschaftsverkehr in Erwägung zu ziehen sind. Die Begründung stellt ebenfalls klar, dass zonale Fahrverbote nur für Fahrzeuge mit Ottomotor unterhalb der Schadstoffstufe Euro3 und für Dieselfahrzeuge unterhalb Schadstoffstufe Euro6 denkbar sind und für Euro5-Fahrzeuge frühestens ab dem 01. September 2019 ausgesprochen werden dürfen. Außerdem wird betont, dass die zuständigen Behörden die zwischenzeitliche Entwicklung der Grenzwertüberschreitungen zu berücksichtigen haben.
Wirtschafts-News vom 23. Mai 2018
Michael Weyland informiert...
Veröffentlicht am: 23.05.2018
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