Startseite  
   

19.03.2024

 

 

Like uns auf Facebook

Folge uns auf Twitter

 


 

Werbung


Vorherigen Artikel lesen Nächsten Artikel lesen

 

Kostenloses Girokonto muss wirklich kostenlos sein

... urteilen die Richter

Wirbt ein Geldinstitut mit einem „kostenlosen Girokonto“, dürfen dem Kunden für die Kontoführung und damit verbundene Dienstleistungen keinerlei Kosten entstehen. Verlangt die Bank trotz ihrer Werbeaussagen eine Gebühr für die Kontokarte, handelt es sich um eine Irreführung des Verbrauchers und damit um unlautere Werbung.

Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Eine Bank hatte für ein „kostenloses Girokonto“ geworben: Alle mit dem Konto verbundenen Leistungen seien kostenlos. Kunden hätten die Möglichkeit, an über 18.000 Automaten mit der Kontokarte Geld abzuheben. Für diese Karte verlangte die Bank jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr. Ein Wettbewerbsverein ging gegen die Werbung vor: Das Konto sei gerade nicht kostenlos, wenn Geldabheben nur mit einer kostenpflichtigen Karte möglich sei. Hier handle es sich um eine Irreführung von Verbrauchern. Die Bank berief sich darauf, dass in der Werbung gar nicht von der Karte die Rede gewesen sei. Die Kontoführung selbst sei tatsächlich kostenlos. Der Wettbewerbsverein ging vor Gericht, um diese Werbung untersagen zu lassen

Das Urteil

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 7. Dezember 2018, Az. 38 O 84/18) sah die Werbeaussagen der Bank als unzulässig an. Dem Gericht zufolge erwarte der Verbraucher, dass die Ausstellung einer Bankkarte, um Geld am Automaten abzuheben, mit der Kontoeröffnung einhergehe – und zwar auch dann, wenn ein gesonderter Vertrag über die Kartennutzung abzuschließen sei. Besonders wegen der wiederholten Verwendung des Wortes „kostenlos“ entstünde der Eindruck, dass nicht nur die Kontoführung, sondern auch die Ausstellung der Karte kostenlos sei. „Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Werbung den Verbraucher in die Irre führe“, erklärt Rassat. „Es untersagte der Bank, für das Girokonto weiter in der bisherigen Form zu werben.“

Was bedeutet das für Verbraucher?

Der klagende Wettbewerbsverein hat bereits mehrere Verfahren gegen Geldinstitute in ähnlichen Fällen gewonnen. Während gegen das vorliegende Urteil noch Rechtsmittel der Bank möglich sind, sind andere, gleichlautende Entscheidungen bereits rechtskräftig. „Es kommt immer wieder vor, dass Geldinstitute mit kostenloser Kontoführung werben, obwohl dann schließlich doch Kosten anfallen – zum Beispiel die Kosten für eine Bankkarte. Hier lohnt es sich für Verbraucher, beim Vergleichen von Angeboten genau hinzuschauen und auch das Kleingedruckte aufmerksam zu lesen“, so der Tipp der Rechtsexpertin.

Quelle: ERGO Group

 


Veröffentlicht am: 27.03.2019

AusdruckenArtikel drucken

LesenzeichenLesezeichen speichern

FeedbackMit uns Kontakt aufnehmen

NewsletterNewsletter bestellen und abbestellen

TwitterFolge uns auf Twitter

FacebookTeile diesen Beitrag auf Facebook

Hoch: Hoch zum Seitenanfang

Nächsten Artikel: lesen

Vorherigen Artikel: lesen

 


Werbung

 


Werbung - für eine gute Sache

 
         
     
     
     

Besuchen Sie auch diese Seiten in unserem Netzwerk
| Börsen-Lexikon - erklärt die Börse
| fotomensch berlin - der Fotograf von genussmaenner.de
| Frauenfinanzseite - alles für die Businessfrau
| Geld & Genuss - Lifestyle, Finanzen und Vorsorge für alle
| geniesserinnen.de - Genuss auch für die Damen
| gentleman today - Edel geht die Welt zu Grunde
| instock der Börseninformationsdienst
| marketingmensch | Agentur für Marketing, Werbung & Internet
| Unter der Lupe bewertet Gutes

 
Service
Impressum
Kontakt
Mediadaten
Newsletter
Datenschutzhinweis
Nutzungshinweise
Presse
Redaktion
RSS 
Sitemap
Suchen

 
Rechtliches
© 2007 - 2024 by genussmaenner.de. Alle Rechte vorbehalten.