Die Videoüberwachung der für Patienten und Besucher zugänglichen Bereiche einer Zahnarztpraxis ist in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig und nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Dies gilt auch für die Übermittlung von Bildern an Monitore – auch wenn die Aufnahmen nicht gespeichert werden.
So hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Eine Zahnärztin hatte auf Personal am Empfang verzichtet. In ihre Praxis konnte jeder ohne Zugangskontrolle eintreten. Sie ließ allerdings oberhalb des Empfangstresens eine Videokamera anbringen. Diese übertrug die Bilder live auf Monitore in allen Behandlungszimmern, ohne die Aufnahmen zu speichern. Die Datenschutzbehörde von Brandenburg ordnete an, dass sie ihre Kamera anders ausrichten müsse. Diese dürfe weder den für Patienten und Besucher zugänglichen Bereich vor dem Empfangstresen, noch das Wartezimmer oder den Flur zwischen Tresen und Eingangstür aufnehmen. Die Zahnärztin klagte gegen diese Anordnung.
Das Urteil
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. März 2019, Az. 6 C 2.18) hielt die Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis für unzulässig. „Denn eine private Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen ist nur erlaubt, wenn dadurch konkrete, berechtigte Interessen des Betreibers geschützt werden sollen und die schutzwürdigen Interessen der aufgenommenen Personen nicht überwiegen. Eine Interessenabwägung ist daher unbedingt notwendig“, erklärt Rassat. Das Gericht sah hier keine dringenden Gründe für eine Videoüberwachung. Die Zahnärztin habe nicht schlüssig erklären können, warum sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen sei. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ohne die Kamera Straftaten stattfinden könnten. Die Kamera sei auch nicht notwendig, um Patienten zu überwachen, die sich medizinisch bedingt nach der Behandlung noch einen Moment im Wartezimmer hinsetzen müssten. „Die Zahnärztin erklärte zwar, ohne Videoüberwachung deutlich höhere Kosten zu haben. Diese Aussage war dem Gericht jedoch zu pauschal. Außerdem betonte das Gericht, dass die Live-Übertragung von der Kamera an die Monitore auch ohne Speichern eine Datenverarbeitung sei“ erklärt die Juristin. Die Klage war damit erfolglos und die Zahnärztin musste den Bescheid befolgen.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Verbraucher müssen es nicht hinnehmen, dass Unternehmen oder andere Privatleute sie in der Öffentlichkeit filmen. „Eine Beschwerde bei der jeweiligen Landes-Datenschutzbehörde kann dazu führen, dass sie entsprechende Anordnungen gegen den Besitzer der Überwachungskamera erlässt. Das pauschale Argument, dass eine Kamera der Sicherheit dient, ist oft nicht ausreichend“, erläutert die Rechtsexpertin.
Quelle: ERGO Group
Videoüberwachung in Zahnarztpraxis ist unzulässig
... urteilen die obersten Verwaltungsrichter
Veröffentlicht am: 10.04.2019
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