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Streitobjekt Schönheitsreparaturen

Müssen Mieter das Parkett abschleifen?



Das Abschleifen eines Parkettbodens gehört nicht zu den sogenannten Schönheitsreparaturen, die der Vermieter dem Mieter auferlegen kann. Verpflichtet der Mietvertrag den Mieter dennoch dazu, ist sogar die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam und Mieter müssen beispielsweise auch keine Malerarbeiten bezahlen.

Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Der Vermieter einer Nürnberger Wohnung hatte seinen Mietern nach deren Auszug einen Teil ihrer Mietkaution zurückgezahlt. Weitere 2.049 Euro für Malerarbeiten und 62 Euro für Fahrtkosten behielt er jedoch ein. Die Mieter klagten daraufhin und forderten die komplette Kaution zurück. Sie waren der Meinung, dass der Vermieter diese Beträge unzulässigerweise einbehalten hatte. Die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag sei unwirksam, da sie ihnen die Pflicht auferlege, das Parkett abzuschleifen und zu ölen. Dies sei keine Schönheitsreparatur. Der Vermieter wiederum behauptete das Gegenteil. Die Vereinbarung über die Parkettinstandsetzung sei zulässig, weil er sie individuell mit den Mietern getroffen habe und es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handle.

Das Urteil

Das Amtsgericht Nürnberg (Urteil vom 18. Januar 2019, Az. 29 C 6568/18) sah die Schönheitsreparaturklausel als unwirksam an und gestand den Mietern den geforderten Betrag zu. Das Gericht erklärte, dass das Abschleifen des Parketts zu den Instandsetzungsarbeiten gehöre, für die der Vermieter zuständig sei. Es gehöre nicht zu den Schönheitsreparaturen wie beispielsweise das Anstreichen von Wänden, da es besondere Fachkenntnisse und Werkzeuge erfordere. Eine Klausel, die dem Mieter das Abschleifen des Parketts auferlege, stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und sei nach den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen unwirksam.

„Das Gericht betonte, dass es sich hier nicht um eine individuell ausgehandelte Absprache, sondern um ein einseitig vom Vermieter vorgegebenes Vertragsformular gehandelt habe. Die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen waren also anwendbar“, so Michaela Rassat. Der Passus zum Abschleifen des Parketts sei damit nicht nur für sich genommen ungültig, sondern mache die gesamte Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam. Dies führe dazu, dass die Mieter auch keinerlei Kosten für Malerarbeiten tragen müssten und die entsprechenden 2.049 Euro zurückbekämen. „Das Gericht ergänzte, dass der Vermieter auch keine Erstattung seiner Fahrtkosten verlangen könne, weil er zum Vertragsende die Immobilie aufgesucht habe. Diese Kosten entstünden ihm in jedem Fall. Zudem war völlig unklar, woher der Betrag von 62 Euro komme“, erklärt die Rechtsexpertin.

Was bedeutet das für Mieter?

Die Gerichte haben bereits viele Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt. Vermieter können nicht einfach alles nach Belieben in Rechnung stellen. „Mieter sollten daher gerade bei Auszug genau hinschauen, was im Vertrag steht und sich im Zweifel beraten lassen. Denn hier geht es schnell um vierstellige Beträge“, so der Tipp der D.A.S. Expertin.

Quelle: ERGO Group

 


Veröffentlicht am: 15.05.2019

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