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Keine Eigenbedarfskündigung wegen Trennung des Vermieters

Das Amtsgericht Leonberg sorgt für Rechtssicherheit

Eine Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter korrekt begründen. Dazu gehört die Erklärung, welche Person die Wohnung künftig nutzen soll und warum. Nicht ausreichend ist es, lediglich auf die Trennung des Vermieter-Ehepaares hinzuweisen.

Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Amtsgericht Leonberg entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Ein Vermieter-Ehepaar hatte sich getrennt. Die Wohnung der Mieterin kündigten sie wegen Eigenbedarf mit der Begründung „Privatnutzung durch familiäre Veränderung (Trennung)“. Die Mieterin zog jedoch nicht aus, da sie die Kündigung als unwirksam ansah: Es ginge daraus nicht konkret hervor, welche Person die Wohnung aus welchem Grund nutzen solle. Die Vermieter fanden, dass dies nichts ausmache. Sie klagten auf Räumung.

Das Urteil

Das Amtsgericht Leonberg (Urteil vom 16. Mai 2019, Az. 8 C 34/19) gab der Mieterin recht. Die Eigenbedarfskündigung sei unwirksam. Zwar hätten sich die Vermieter tatsächlich voneinander getrennt. Trotzdem müsse der Vermieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf zwingend die Person angeben, die in die Wohnung einziehen soll, und genau begründen, warum er diese Wohnung für diese Person benötige. Die pauschale Begründung im vorliegenden Fall reiche nicht aus.

Es ginge daraus noch nicht einmal hervor, ob überhaupt einer der Vermieter einziehen wolle. Laut § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Eigenbedarfskündigung nur erlaubt, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder andere Angehörige seines Haushalts, wie zum Beispiel Pflegekinder, benötigt.

„Mit den Familienangehörigen sind nur nahe Verwandte gemeint: Onkel und Tanten sind bereits ausgeschlossen. Der Personenkreis ist also streng begrenzt. Gibt es in diesem Punkt Unklarheiten, ist eine Eigenbedarfskündigung unwirksam“, erläutert Michaela Rassat. Obendrein muss der Vermieter auch begründen, warum er ausgerechnet diese Wohnung für die betreffende Person braucht. „Dieser Punkt ist ganz besonders wichtig, wenn der Vermieter mehrere Wohnungen hat“, so die Rechtsexpertin.

Was bedeutet das für Mieter?


Mieter sollten sich die Begründung einer Eigenbedarfskündigung genau ansehen und sich am besten auch fachkundig beraten lassen. Denn viele Eigenbedarfskündigungen sind unwirksam, da Vermieter sie nicht eindeutig begründen. „In manchen Fällen kommt am Ende sogar heraus, dass in Wirklichkeit gar kein Eigenbedarf vorlag. Mieter, die dies erst nach ihrem Auszug herausfinden, können dann sogar Schadenersatz geltend machen“, ergänzt Rassat.

Quelle: ERGO Group

 


Veröffentlicht am: 02.01.2020

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