Das LG Koblenz hat einen die Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume eines Journalisten anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Koblenz aufgehoben (LG Koblenz, Beschluss v. 7.8.2009).
Hintergrund: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz erließ das Amtsgericht Koblenz am 3.6.2009 eine Durchsuchungsanordnung gegen den beschuldigten Journalisten. Gestützt wurde diese auf den Vorwurf, der Beschuldigte sei des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG sowie der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG verdächtig. Nach dem damaligen Ermittlungsstand sollte der Beschuldigte ihm zugespielte Interna der Nürburgring GmbH veröffentlicht haben. Der Verdacht eines Verstoßes gegen das Urheberrecht wurde darauf gestützt, der Beschuldigte habe anlässlich einer Veranstaltung der Nürburgring GmbH einen Werbefilm mitgeschnitten und anschließend der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht. Der Beschuldigte legte gegen die Durchsuchungsanordnung Beschwerde ein und stellte zugleich den Antrag, die weitere Auswertung der sichergestellten Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung auszusetzen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Ein Anfangsverdacht für eine Straftat als gesetzliche Voraussetzung für eine Durchsuchungsanordnung liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat weder zu Zwecken des Wettbewerbs noch aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, ein ihm nach einem Geheimnisverrat zugespieltes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt. Handelt ein Vertreter der Medien im Rahmen des Funktionsbereiches der Meinungsbildung, Information oder Unterhaltung, kann von einem „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs? nicht ausgegangen werden. Da der Beschuldigte zur Information der Öffentlichkeit tätig geworden ist, kann auch ein eigennütziges Verhalten nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung hat es ferner keine Verdachtsmomente dafür gegeben, dass der Beschuldigte die ihm zugespielten Geschäftsgeheimnisse - über eine Presseveröffentlichung hinaus - an einen Wettbewerber der Nürburgring GmbH weitergegeben und damit zugunsten dieses Dritten verwendet hat. Schließlich ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten nicht auf eine Schädigung der Nürburgring GmbH, sondern allein darauf angekommen ist, das Projekt entsprechend seiner bisherigen kritischen Berichterstattung zu stoppen oder zumindest die geplante Finanzierungsform zu verhindern. Auch ein Anfangsverdacht für eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG hat nicht vorgelegen. Bei der Beurteilung ist die Einschränkung des Urheberrechtsschutzes zugunsten der Rundfunk- und Fernsehberichterstattung und der Darstellung in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Datenträgern im Interesse der Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG zu berücksichtigen. Bei der Veranstaltung der Nürburgring GmbH unter Einladung von Mitgliedern der CDU-Landtagsfraktion sowie Vertretern der Presse hat es sich um ein solches Tagesereignis gehandelt. Die Präsentation des mitgeschnittenen Werbefilms im Zuge der Berichterstattung über die Veranstaltung ist daher urheberrechtlich nicht zu beanstanden.
Quelle: Landgericht Koblenz, Pressemitteilung v. 10.8.2009
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Augenzeugen gesucht! |
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Urteile kurz und knapp |
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Luxusautos: Wind um die Nase, Pfeifen im Ohr |
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Urteile kurz und knapp |
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Haus & Garten richtig versichern |
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Was tun, wenn es zu teuer wird? (Teil 3) |
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Abrechnungsfehler bei Telefonanbietern (Teil 2) |
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Urteile kurz und knapp |
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Notebook nicht aus den Augen lassen |
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Rechte des Domaininhabers |
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„Irrtümer“ der Telefongesellschaften |
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Ärzteorganisation warnt vor Facebook |
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Alkoholerkrankung nicht verschweigen |
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Regulierung auch ohne Einverständnis |
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Vermieter dürfen Baumfällkosten nicht umlegen |
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Mehr Rechte für ledige Väter |
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Testament: Darf ein Helfer beim Schreiben unterstützen? |
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Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist Pflicht |
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Fahrverbot vermeiden |
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Strenge Regeln für ältere Fahrgeschäfte |
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DVW-Präsident zufrieden |
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Das Hin und Her um Dashcams |
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Vorsicht Unfallgefahr |
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Händler pleite! Anzahlung futsch? |
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Gute Nachrichten für Fußballfans! |
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Wedeln bis der Richter kommt - Rechte im Winterurlaub |
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Ärger mit der Werkstatt: Wenn die Rechnung zu hoch ist |
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Achtung: Abmahnen will gelernt sein |