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Weihnachtsdeko im Auto

Verkehrssicherheit setzt Grenzen

Spätestens zum Beginn der Adventszeit wird alljährlich die Weihnachtsdeko hervorgeholt. Einkaufsstraßen und Fußgängerzonen in den Städten zieren mehr oder weniger üppige Lichterketten, Häuser werden innen und außen weihnachtlich dekoriert – und in zahlreichen Geschäften bereitet man bereits die Oster-Auslage vor.

Vielen Menschen ist in diesen Tagen so festlich zumute, dass sie auch ihr Auto dem Anlass entsprechend ausstaffieren wollen. Manchen dienen dabei die blinkenden Trucks eines Brausegetränk-Herstellers aus der Werbung als Vorbild, andere wiederum bevorzugen individuelleren Weihnachtsschmuck am Auto. Gleich welche Form der Weihnachtsdekoration man an seinem Fahrzeug bevorzugt, sie muss erlaubt sein.

Per Gesetz sind selbst den Dekowütigsten Grenzen gesetzt: Leuchtender und blinkender Lichterschmuck am Fahrzeug gehört aus Sicht des Gesetzgebers nicht zur gesetzlich erlaubten bzw. vorgeschriebenen Beleuchtung. Und wer sein Auto gern als Rentier verkleiden möchte, hat darauf zu achten, dass diese Dekoration sicher und fest angebracht ist. Wer gegen die gesetzlichen Vorgaben für automobilen Weihnachtsschmuck verstößt, muss damit rechnen, von nicht so besinnlich gestimmten Gesetzeshütern mindestens mit einem Bußgeld „beschenkt“ zu werden. Bei einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder wenn die Deko mitverantwortlich für einen Unfall gemacht werden kann, wird es gegebenenfalls sogar richtig teuer.

Leider trifft für weihnachtliche Verzierungen des Autos ebenfalls die Einschränkung zu, dass nicht alles, was gefällt, auch erlaubt ist. So darf die Deko als wichtiges Kriterium weder die Sicht des Fahrers stören oder andere Verkehrsteilnehmer ablenken. Das gilt auch für die beliebten Weihnachtsbäumchen für den Fahrzeuginnenraum, für LED-Schmuck, Lichterketten oder Weihnachtssterne. Wenn sie blinken oder leuchten, stellen sie nach Paragraf 49a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unzulässige Beleuchtungseinrichtungen dar. Im Worst Case kann durch solche Gimmicks sogar die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlöschen und damit auch der Versicherungsschutz verloren gehen, warnen Experten. Wer gar auf die Idee kommt, mit einem derart weihnachtlich dekorierten Fahrzeug zu einer Kfz-Prüfstelle zu fahren, muss zudem damit rechnen, dass die blinkende Weihnachts-Deko bei der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel im Prüfbericht vermerkt und die Prüfplakette nicht erteilt wird, worauf die Prüfgesellschaft Dekra hinweist.

Die strenge Position des Gesetzgebers ist demnach Verkehrssicherheitsaspekten geschuldet. Denn Leucht-Dekorationen könnten Autofahrer ablenken, zu Fehleinschätzungen verleiten und Unfälle hervorrufen, erläutern Unfallforscher. Gleichermaßen sollen Beeinträchtigungen der Sicht des Fahrzeuglenkers selbst durch Reflexionen auf der Windschutzscheibe oder zu starkes Licht im Innenraum vermieden werden. Selbst wenn die Weihnachtsbeleuchtung im oder am Auto während der Fahrt ausgeschaltet ist, werden dem weihnachtlichen Dekorationstrieb vom Gesetzgeber Grenzen gesetzt: Denn die Zusatzausstattung darf auch den Blick des Fahrers nicht einschränken. Somit verbieten sich beispielsweise Weihnachtsbäumchen auf dem Armaturenbrett, da sie möglicherweise die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger verdecken könnten.

Mögliche Sichtbehinderung und Ablenkung des Fahrers sind demnach die wichtigsten K.-o.-Kriterien beim Weihnachtsschmuck fürs Auto. Das gilt ebenfalls, wenn sich verkleidete Nikoläuse ans Steuer setzen. Wird durch die Verkleidung der Fahrer in irgendeiner Form behindert oder beeinträchtigt, kann ihm dies bei einem Unfall als Fahrlässigkeit ausgelegt werden und ihn gegebenenfalls den Versicherungsschutz kosten.

Wer sich nicht selbst weihnachtlich kostümieren will, dafür aber seinen Wagen, sollte gleichfalls die gesetzlichen Vorgaben nicht aus dem Auge verlieren. So hat auch die dem Vernehmen nach sehr beliebte – und grundsätzlich erlaubte – Rentier-Verkleidung fürs Auto die Verkehrssicherheit nicht zu gefährden. Dies bedeutet, dass die Deko am Auto sicher befestigt sein muss und nicht während der Fahrt abfallen darf, da sonst andere Fahrer behindert oder erschreckt werden könnten. Zudem ist darauf zu achten, dass durch die Rentier-Verkleidung das Kennzeichen nicht verdeckt wird. Und eine leuchtende Rudolph-Rentiernase am Auto ist in keinem Fall zulässig.

Somit empfiehlt es sich, den persönlichen Wunsch nach Weihnachtsschmuck verstärkt zu Hause auszuleben. Denn da drohen in der Regel keine Bußgelder – selbst wenn die Deko von Anderen möglicherweise als geschmackliche Verirrung empfunden wird.

Quelle: GOSLAR INSTITUT

 


Veröffentlicht am: 05.12.2020

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