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Ware von Pleite-Firmen

ARAG Experten über Bestellungen von zwischenzeitlich insolventen Unternehmen



Die Zahl der Firmeninsolvenzen wird durch die Corona-Pandemie vermutlich ungeahnte Höhen erreichen. Viele Unternehmen konnten sich knapp über Wasser halten, indem sie ihre Ware online, per Click&Collect oder To-Go an der Eingangstür verkauft haben.

Doch was geschieht eigentlich mit bestellter Ware, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich pleitegeht? Gibt es Geld zurück? Und wie steht es mit Retouren oder Reklamationen, wenn die Firma ihre Türen dauerhaft schließen muss? Die ARAG Experten informieren, welche Rechte Kunden haben.

Die Vorkasse ist meist pfutsch

Manchmal ahnt man es bereits, dass eine Firma ihre Segel gestrichen hat. Auf dem Portal des nordrhein-westfälischen Justizministeriums können Kunden sich Gewissheit verschaffen, ob das Unternehmen, bei dem man eine Bestellung getätigt hat, Insolvenz angemeldet hat. Wer die Ware bereits gezahlt, aber bis zur Insolvenz noch nicht erhalten hat, muss damit rechnen, gleich doppelt in die Röhre zu schauen. Denn oft bekommt man weder die Ware noch das Geld zurück.

Insolvenzverwalter kontaktieren

Meldet sich ein Unternehmen zahlungsunfähig – und dazu ist es innerhalb einer festgelegten Frist sogar verpflichtet –, wird durch das Gericht ein Insolvenzverwalter bestimmt, der sich um die Abwicklung des Pleite-Unternehmens kümmert. Dazu gehört unter anderem, alle Gläubiger zu kontaktieren, damit diese ihre Forderungen bei ihm in einer Insolvenztabelle anmelden können. Also auch Kunden, die ihre Ware oder Leistungen schon bezahlt, aber noch nicht erhalten haben.

Die Forderungsanmeldung

Sowohl geleistete Zahlungen als auch nicht gelieferte Waren gehören in eine so genannte Forderungsanmeldung, die schriftlich beim Insolvenzverwalter eingereicht werden muss. Vorlagen dafür können beim Justizportal Nordrhein-Westfalen online heruntergeladen werden. Dort muss eingetragen werden, welche Forderungen man warum und in welcher Höhe hat. Wer bereits Zahlungen geleistet hat, sollte nach Auskunft der ARAG Experten auch Überweisungs-Kopien der Bank, Rechnungen oder ähnlich aussagekräftige Belege hinzufügen. Ob die Forderungsanmeldung auch digital an den Insolvenzverwalter übermittelt werden kann, muss individuell geklärt werden. Ansonsten gilt der postalische Weg. Je nachdem, um welche Summen es geht, raten die ARAG Experten, die Anmeldung von einem Anwalt prüfen zu lassen. Fehler darin können dazu führen, dass man leer ausgeht, weil der Insolvenzverwalter das Dokument nicht anerkennt.

Wenn es überhaupt Geld zurückgibt, beträgt die Erstattung meist nur ein Bruchteil dessen, was man bereits gezahlt hat. Die Insolvenzquote bestimmt dabei die Höhe der Erstattung. Sie berechnet sich aus dem Wert aller offenen Forderungen im Verhältnis zum Vermögen, was am Ende des Insolvenzverfahrens noch übrig ist.

Ware auf Rechnung


Wer seine Ware oder Dienstleistung erst nach Erhalt bezahlen muss, ist trotz Insolvenz des Unternehmens verpflichtet, den Kaufvertrag zu erfüllen und zu zahlen. Auch wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde und noch Raten offen sind, darf die Zahlung nicht einfach eingestellt werden.

Widerrufsrecht

Das 14-tägige Widerrufsrecht bleibt auch bei einer zwischenzeitlichen Unternehmenspleite unangetastet. Wer also seine Ware zurückgeben möchte, kann das zwar tun, muss aber damit rechnen, aufgrund der Insolvenz nur einen Teil des Kaufpreises erstattet zu bekommen. Meist ist es lohnender, die Ware einfach privat weiterzuverkaufen.

Reklamationen

Ist die Ware defekt, bleibt zwar der zweijährige Gewährleistungsanspruch trotz Insolvenz bestehen. Doch ob die Pleite-Firma sich um Reparatur oder Umtausch kümmern wird, ist eher unrealistisch. Hier könnte der direkte Kontakt zum Hersteller zielführender sein, falls es eine Herstellergarantie gibt. Kunden, die aufgrund von nicht behobenen Mängeln Schadensersatz fordern, müssen diesen Anspruch in der Forderungsanmeldung festhalten.

Foto: Pixabay

 


Veröffentlicht am: 08.06.2021

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