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Richtiges Verhalten an Bushaltestellen

Die StVO macht klare Vorgaben



Viele Autofahrer dürften diese oder eine ähnliche Situation bereits erlebt haben: Sie fahren an einem Bus vorbei, der an einer Haltestelle steht, und reduzieren dabei ihre Fahrgeschwindigkeit.


Das missfällt jedoch nachfolgenden Fahrern, die sich wegen der vermeintlichen „Behinderung“ aufregen. Tatsächlich aber macht die Straßenverkehrsordnung (StVO) klare Vorgaben zum vorschriftsmäßigen Verhalten von Autofahrern, die einen Bus passieren wollen, der auf eine Haltestelle zufährt oder dort schon angehalten hat. Diese Sondervorschriften sollen insbesondere der Sicherheit dienen.

Doch wie nicht nur Verkehrsclubs immer wieder feststellen, passieren die meisten Kraftfahrer zum Beispiel stehende Busse mit deutlich zu hoher Geschwindigkeit. Und wer sich an die Vorschriften hält, muss damit rechnen, von anderen Fahrern „angehupt“ oder „beschimpft“ zu werden. Da die speziellen Regeln also offenbar zahlreichen Kraftfahrern nicht geläufig sind oder von ihnen schlicht missachtet werden, ist es wohl angebracht, diese Vorschriften ins Gedächtnis zurückzurufen.

Konfliktsituationen im Straßenverkehr zwischen Bussen und anderen Verkehrsteilnehmern sind öfter wahrzunehmen. Dabei fallen die Schuldzuweisungen meist – je nach Position – unterschiedlich aus. So kommt es beim Wiedereinfädeln von Bussen, die an einer Haltestelle gestanden haben, in den fließenden Verkehr immer wieder zu Problemen. Mag es an eingebildeter oder echter Eile von Autofahrern liegen, mag es dem Umstand geschuldet sein, dass ein vorausfahrender Bus die Sicht nach vorn einschränkt, was auch immer die Ursache sein mag: Viele Autofahrer ignorieren das Blinkzeichen von Bussen beim Anfahren nach einem Stopp und verweigern diesen ihren Vorrang beim Einfädeln. Dabei ist die Rechtslage hier eindeutig: Wenn ein Bus blinkt und losfährt, haben andere Kraftfahrer zu warten und ihnen ein zügiges Einreihen in den Verkehr zu ermöglichen. Allerdings muss der Busfahrer seine Absicht, loszufahren, rechtzeitig anzeigen, um dem fließenden Verkehr Zeit zum Reagieren zu geben.

Doch nicht wenige Autofahrer geben Gas, wenn ein blinkender Bus eine Haltebucht verlassen will, und versuchen, sich noch an diesem „vorbeizuquetschen“. Damit verstoßen sie gegen die Vorschriften des § 20 StVO. Danach hat ein Bus Vorrang, wenn er losfährt. Oder anders formuliert: Alle nachfolgenden Fahrzeuge haben in einem solchen Fall zu warten – und zwar unabhängig davon, ob sich die Haltestelle auf der Fahrspur befindet oder in einer Haltebucht. Wer sich an diese Vorgabe nicht hält, kann mit einem Bußgeld bestraft werden und auch sein Punktekonto in Flensburg aufstocken.

Mit einer Geldbuße muss ebenfalls rechnen, wer die Regeln zum Vorbeifahren an Bussen mit eingeschaltetem Warnblinklicht missachtet. Hierzu legt § 20 Abs. (3) StVO fest, dass es verboten ist, einen Bus zu überholen, der sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle nähert. Steht der Bus dagegen bereits und sein Warnblinklicht ist aktiviert, darf ein Autofahrer gemäß § 20 Abs. (4) StVO mit der gebotenen Vorsicht passieren. Das bedeutet konkret: Schrittgeschwindigkeit respektive ein Tempo von 4 bis 7 km/h. Diese Regel trifft auch für Autofahrer zu, die auf der Gegenspur in die entgegengesetzte Richtung fahren – vorausgesetzt diese Gegenspur ist nicht durch bauliche Elemente von der anderen Fahrbahn abgetrennt. In Einzelfällen kann es auch gefordert sein, abzuwarten, bis der Bus weitergefahren ist. Zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen können die Straßenverkehrsbehörden für bestimmte Haltestellen anordnen, dass Busfahrer die Warnblinklichtanlage einzuschalten haben.

Wenn Kraftfahrer einen Bus passieren, müssen sie grundsätzlich darauf achten, dass die ein- oder aussteigenden Fahrgäste nicht behindert oder gefährdet werden. Deshalb ist auch auf ausreichend Sicherheitsabstand zu achten. Wenn dieser nicht einzuhalten ist oder Fahrgäste, wie auch andere Verkehrsteilnehmer, beim Vorbeifahren gefährdet werden könnten, hat der Autofahrer zu warten. Da kennt die StVO kein Pardon.

All dies gilt in besonderem Maße für die Haltestellen von Schulbussen. Dort müssen Autofahrer auch das häufig unberechenbare Verhalten von Kindern einkalkulieren. D.h., sie haben zum Beispiel damit zu rechnen, dass die jungen Menschen unvermittelt auf die Fahrbahn laufen, ohne den Verkehr dort zu beachten.

Beim Vorbeifahren an Bussen bzw. Haltestellen sind Kraftfahrer also gehalten, Vorsicht walten zu lassen und sich an die Vorgaben der StVO zu halten. Wer dies nicht tut, dem drohen ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit zwischen 15 und 70 Euro sowie ein Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg, je nachdem ob Personen gefährdet wurden.

Quelle: Goslar-Institut

 


Veröffentlicht am: 04.03.2022

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