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Straßenbahn möglichst Vorrang einräumen

Die Forderung wir immer lauter



Wie verhalte ich mich als Verkehrsteilnehmer richtig im Umgang mit Straßenbahnen? Diese Frage dürfte bei vielen Menschen eine gewisse Ratlosigkeit hervorrufen. Denn entweder gibt es in ihrer Gegend keine dieser öffentlichen Schienentransportmittel mehr, wie meist in Kleinstädten, oder das Zusammenleben von Kraftfahrzeugen und Straßenbahn ist durch Beschilderung und/oder Ampeln so eindeutig geregelt, dass erst gar keine Unklarheiten entstehen können.

Manchen am Straßenverkehr Beteiligten kommt möglicherweise noch eine in der Fahrschule erlernte Leitlinie in den Sinn, der zufolge Schienenverkehr grundsätzlich immer Vorfahrt hat. Diese Norm trifft zwar nicht auf die Straßenbahn zu, entbehrt aber auch nicht einer gewissen praktischen Zweckmäßigkeit: Denn bei einer Kollision mit diesem schweren Verkehrsmittel zieht man meist den Kürzeren. Und der Gesetzgeber schreibt vor, dass auf Straßenbahnen besondere Rücksicht zu nehmen ist.

In Deutschland hat die Straßenbahn schon eine lange Geschichte und gilt bis heute als ein besonders umweltschonendes Fortbewegungsmittel, das zudem zur Verringerung des (Auto-)Verkehrsaufkommens in Städten beiträgt. Die erste elektrische Straßenbahn der Welt, die von dem deutschen Erfinder und Industriellen Werner von Siemens entwickelt wurde, nahm am 12. Mai 1881 in dem Berliner Vorort Groß-Lichterfelde ihren Betrieb auf. Das neue Verkehrsmittel verband über 2,5 Kilometer die Station Lichterfelde mit der Preußischen Hauptkadettenanstalt. Die Bahn konnte sich von Anfang an großen Zuspruchs bei den Fahrgästen erfreuen und gilt bis heute als ein bedeutender Meilenstein der Elektromobilität. Zuvor hatte es bereits Pferdebahnwagen gegeben, die auf Schienen fuhren.

Der geniale Elektroingenieur und Erfinder Siemens hatte bei seiner Innovation der elektrischen Straßenbahn übrigens im wahrsten Sinne des Wortes „Höheres“ im Sinn: Er wollte das eben erst entdeckte „dynamoelektrische Prinzip“ dazu nutzen, „Eisenbahnen auf eisernen Säulen durch die Straßen Berlins zu bauen und dieselben elektrisch zu betreiben“. Mit seiner Vision von einer Hochbahn im Zentrum von Berlin traf Siemens jedoch auf wenig Zustimmung bei der Stadtverwaltung und so entstand, quasi auf einem Umweg bzw. aus einer Kalamität heraus, in dem Berliner Vorort Lichterfelde die erste elektrische Straßenbahn der Welt. Sie trat von dort aus den sprichwörtlichen Siegeszug um den Globus an und noch heute gehört es in Städten wie San Francisco oder Lissabon sozusagen zum touristischen Pflichtprogramm, mit der dortigen Straßenbahn zu fahren.

Doch zurück zum hiesigen, heutigen Straßenverkehr. Tatsächlich gelten für Straßenbahnen grundsätzlich die gleichen Verkehrsregeln wie für Autos, Busse und andere Kraftfahrzeuge auch. Dies bedeutet, dass die verbreitete Annahme, Bahnen hätten immer Vorfahrt, irrig ist. Allerdings sind für Straßenbahnen einige rechtliche Sonderregelungen vorgesehen. So ist ihnen Vorrang einzuräumen, wenn unter dem Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ ein gesondertes Schild mit einer darauf abgebildeten Straßenbahn angebracht ist. Dann hat diese dort Vorfahrt. Darüber hinaus müssen Straßenbahnen nicht an Zebrastreifen anhalten, um Fußgänger passieren zu lassen.

Vielfach sind in Städten die Ampeln so geschaltet, dass Straßenbahnen Vorrang haben, damit sie an Kreuzungen oder Einmündungen nicht so lange halten müssen. Dies soll dazu dienen, dass die Bahnen ihre Fahrpläne besser einhalten können. Abgesehen davon ist es auch in anderen Situationen ratsam, Straßenbahnen schon allein wegen ihres Bremsweges freiwillig Vorfahrt zu gewähren. Hier mag zur Begründung ein simpler Hinweis dienen: Ein 50 Kilometer pro Stunde schnelles Auto kommt bei einer Vollbremsung nach rund 14 Metern zum Stehen, eine Straßenbahn unter vergleichbaren Voraussetzungen nach 43 Metern. Allein dieser Vergleich müsste verdeutlichen, wie sehr es der eigenen Gesundheit zuträglich sein kann, eine Kollision mit einem solchen Schienenfahrzeug zu vermeiden. Deshalb im Zweifel lieber selbst bremsen und die Bahn fahren lassen!

Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung von anderen Verkehrsteilnehmern fordert, auf Straßenbahnen besondere Rücksicht zu nehmen. Begründung: Die Bahnen können konstruktionsbedingt Hindernissen nicht ausweichen und haben, wie bereits erwähnt, einen sehr langen Bremsweg. So rechneten bereits mehrere Gerichte Autofahrern, die im Umgang mit Straßenbahnen ausreichende Sorgfalt vermissen ließen, bei Unfällen mindestens eine Teilschuld zu. Aus diesen Urteilen lässt sich ableiten, dass, wer mit einer Straßenbahn auf der Straße kollidiert, in der Regel die Schuld dafür zugesprochen bekommt, selbst wenn man selbst alle Verkehrsregeln befolgt hat.

Besondere Vorsicht ist auch beim Linksabbiegen geboten, wenn man dabei die Schienen einer Straßenbahn kreuzt. Das gilt gleichfalls an Ampeln mit und ohne Abbiegepfeil, weil nämlich bei manchen Schaltungen Kraftfahrzeuge und Straßenbahn gleichzeitig grün haben können. Hierzu stellt § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) fest: Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen. Passend dazu heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 7 U 36/17), dass die Straßenbahn auch bei einer für Autofahrer grünen Ampel Vorfahrt hat.

Zurückhaltung wird Kraftfahrern ebenfalls an Straßenbahn-Haltestellen abverlangt. Wenn die Bahn hält und Fahrgäste aussteigen, ist selbst langsames Vorbeifahren verboten, solange die Türen der Bahn geöffnet sind. Im Zweifel ist es immer besser, anzuhalten und zu warten, bis die Bahn weiterfährt, um keine Passagiere zu gefährden. Grundsätzlich schreibt § 20 Abs. 2 (StVO) als oberstes Gebot beim Überholen einer Straßenbahn vor, dass die ein- und aussteigenden Fahrgäste weder behindert noch gefährdet werden dürfen. Deswegen gilt, dass man eine haltende Straßenbahn nur mit Schrittgeschwindigkeit passieren darf. Ist es nicht möglich, die Straßenbahn ohne eine Behinderung oder Gefährdung der Fahrgäste zu überholen, muss man warten.

Ansonsten dürfen langsam fahrende Bahnen rechts überholt werden, wenn dafür ausreichend Platz vorhanden ist. Gemäß § 5 Abs. 7 StVO darf man eine Straßenbahn auch links überholen, wenn die Schienen auf der Straße so weit rechts liegen, dass ein Überholen auf dieser Seite nicht möglich wäre. Auf Fahrbahnen, die nur in eine Richtung führen, wie etwa Einbahnstraßen, können Straßenbahnen ebenfalls links überholt werden. Wer eine Straßenbahn vorschriftswidrig links überholt, muss mit einem Verwarngeld von 35 Euro rechnen.

Autofahrer kann es auch in anderen Fällen teuer zu stehen kommen, wenn sie sich im Umgang mit einer Straßenbahn falsch verhalten. Wer an einer Straßenbahn-Haltestelle nicht mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifährt, kommt mit 15 Euro noch glimpflich davon. Bei einer Gefährdung aus- und einsteigender Fahrgäste erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro und es kommt ein Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister hinzu. Abhängig davon, wie schnell jemand beim Rechts-Passieren einer Straßenbahn innerorts unterwegs ist, können darauf als Strafe bis zu 680 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg sowie bis zu drei Monate Fahrverbot folgen. Und wer mit seinem abgestellten Fahrzeug eine Straßenbahn behindert, wird gegebenenfalls die Kosten für einen „Schienenersatzverkehr“ (SEV) tragen müssen, weil das Fahrpersonal laut Personenbeförderungsgesetz dazu verpflichtet ist, in einem derartigen Fall einen SEV einzurichten. Ein solcher Schienenersatzverkehr kann im Einsatz von Bussen oder Taxen bestehen.

Quelle: Goslar-Institut

 


Veröffentlicht am: 29.06.2022

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