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Schreck, Hektik und Wut

... das sind schlechte Beifahrer



Das nachfolgende Fahrzeug wird im Rückspiegel immer größer, bis sein Kühler die gesamten Spiegelfläche ausfüllt. Die Lichthupe blinkt ohne Pause. Dann schert er nach rechts aus, bedrängt das Auto dort, überholt mit lautem Hupen und wechselt so knapp wie möglich wieder nach links.

Wegen des erzieherischen Effekts wird dann gebremst, wo möglich mit der Handbremse, weil dann kein Bremslicht aufleuchtet. Das Szenario möge jedem erspart bleiben. Aber es kommt gar nicht so selten vor, wie ein Blick in die Statistik zeigt.

Karambolagen aufgrund von zu dichtem Auffahren nehmen zu. Dabei ist Drängeln neben überhöhter Geschwindigkeit eine der beiden häufigsten Unfallursachen hierzulande. Wenn es auf Deutschlands Autobahnen zum Crash kommt, sind in der Regel zu schnelles Fahren oder Drängeln oder die Kombination von beidem im Spiel. Da ist es gut, sich zu überlegen, wie man zur eigenen Sicherheit auf solche und auch auf weniger spektakuläre Fälle von Drängeln am besten reagiert.

Wer es mit solch einem Drängler zu tun bekommt, für den gilt als erstes: ruhig bleiben! Erst will einen der Schreck übermannen, dann die Hektik und schließlich die Wut. Alle drei sind gefährlich schlechte Beifahrer. Stattdessen muss die Devise lauten: Immer ruhig bleiben. Wer sich durch einen Drängler unter Druck gesetzt fühlt, der sollte besser nicht auf seinem vermeintlichen Recht bestehen, sondern dem nervenden Zeitgenossen möglichst schnell die Spur freigeben, sobald das möglich ist, ohne andere Autofahrer in Bedrängnis zu bringen. Bis die Lücke zum eigenen Ausweichen erreicht ist, sollte niemand selbst zum Drängler werden, weil von hinten jemand „schiebt“. Denn daraus können unliebsame Kettenreaktionen resultieren.

Zur Vermeidung solcher Situationen ist es ebenfalls ratsam, bei einem eigenen Überholvorgang immer wieder – Fachleute raten alle fünf bis zehn Sekunden – zu kontrollieren, dass man kein schnelleres Fahrzeug behindert. Manche Autofahrer halten es für geboten, Fahrer schnellerer Fahrzeuge zu disziplinieren, indem sie den Überholvorgang bei möglichst geringem Tempo unnötig lang ausdehnen.

Diese Verkehrsteilnehmer mit Drängeln und Lichthupe auf das allgemeine Rechts-Fahrgebot in Deutschland hinzuweisen, führt zu Situationen wie eingangs beschrieben. Es ist müßig, in solchen Situationen nach Ursache und Wirkung zu fragen. Wichtig für die eigene Sicherheit ist ausschließlich, mit dem eigenen Verhalten das Eskalieren einer solchen Situation zu verhindern.

Deshalb gilt: Nach einem Überholmanöver gleich wieder rechts einordnen und nicht etwa konstant mit wenig Geschwindigkeitsüberschuss zum Verkehr links auf der Überholspur bleiben. Ein bedrängter Autofahrer sollte auch nicht, einer vermeintlichen Berufung als Verkehrserzieher folgend, einen Drängler zurechtweisen wollen, indem immer wieder kurz auf das Bremspedal tritt, wenn jemand zu dicht auffährt. Das ist nämlich strafbar. Da ist es wesentlich freundlicher und sicherer, zur allgemeinen Entspannung beizutragen und sich per Handzeichen zu entschuldigen, sobald ein anderer Fahrer wegen des eigenen Verhaltens stark abbremsen musste. Ein solches entschuldigendes Handzeichen entspannt die Lage nicht nur bei Dränglern und Bummeln.

Übrigens kann Drängeln unter bestimmten Umständen als Nötigung im Straßenverkehr gewertet werden (§ 240 des Strafgesetzbuches). Wird einem Drängler sein Verhalten nachgewiesen, drohen ihm gegebenenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Hinzukommen können außerdem weitere Ahndungen aus dem Verkehrsrecht: Die Entziehung der Fahrerlaubnis, drei Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten sind möglich.

Liegt ein Abstandsverstoß vor, richtet sich die Höhe der Strafe unter anderem nach der gefahrenen Geschwindigkeit. Maximal kommen ein Bußgeld von 400 Euro, zwei Punkte und ein dreimonatiges Fahrverbot auf den Drängler zu, allerdings nur beim Nachweis rücksichtlosen und riskanten Fahrverhaltens. Und hier sind die Tatbestände nicht immer eindeutig.

So darf zum Beispiel laut Straßenverkehrsordnung (§ 16 StVO) die Lichthupe mit einem kurzen Aufblenden verwendet werden, um ein Überholvorhaben anzuzeigen. Ein mehrmaliges Aufleuchten in Kombination mit einem verminderten Sicherheitsabstand (§ 4 StVO) hingegen gilt als Nötigung. Der alleinige Missbrauch der Lichthupe wie auch das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes stellen also für sich eine Ordnungswidrigkeit dar, jedoch keine Nötigung. Solche einfachen Ordnungswidrigkeiten können allerdings bei besonderer Gefahrenlage oder anderen vergleichbaren Faktoren als Nötigung gewertet werden. Das bedeutet: Bei einem besonders geringen Abstand zum Vordermann über einen längeren Zeitraum oder bei besonders heftiger Nutzung der Lichthupe wird aus einer „simplen“ Ordnungswidrigkeit eine Nötigung. Unter diesen Umständen empfehlen sich Vorausschau, Rücksicht und die menschliche Geste in jedem Fall mehr als die Auseinandersetzung mit Paragraphen.

Quelle: Goslar Institut

 


Veröffentlicht am: 26.08.2022

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