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Sicher in den Skiurlaub

... mit dem eigenen PKW



Auch wenn die Winter immer milder werden: Wer in den Skiurlaub fährt, sollte sein Auto auf die Witterung vorbereiten und beim Beladen ebenfalls einige Dinge beachten. Skier, Snowboards und Stöcke werden meist in einer Dachbox verstaut.

Wie schwer sie sein darf, lässt sich in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs bei der zulässigen Dachlast nachlesen. Unabhängig davon hat auch jede Dachbox ihre Zuladungsbegrenzung. Beides sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn Dachlasten können das Fahrverhalten eines Pkw beeinflussen, warnt die HUK-Coburg.

Ebenso wichtig für das Fahrverhalten eines Autos ist die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts. Außerdem gehören schwere Gepäckstücke immer in den Kofferraum. Am besten werden sie vor oder direkt auf der Hinterachse verstaut. Und natürlich dürfen im Kombi oder SUV keine Gegenstände über die Rückenlehne hinausragen – es sei denn, ist ein Trenngitter oder -netz vorhanden.

Die von der Straßenverkehrsordnung (§ 22) geforderte Ladungssicherheit betrifft jedoch nicht nur große Gepäckstücke, auch lose Kleinigkeiten – zum Beispiel Handtaschen oder Handys – können sich bei Vollbremsungen in Wurfgeschosse verwandeln, die Insassen verletzen. Darum sollten selbst kleinere Gegenstände sicher im Handschuhfach, der Mittelkonsole oder in der Türablage verstaut werden.

Wichtig für die Sicherheit sind auch die Reifen. Profil und Lauffläche eines Winterreifens sind so konstruiert, dass er bei Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften als ein Sommerreifen hat. Beim Kauf in Deutschland genügt es, auf ein Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) zu achten. Neu ist, dass Reifen mit der Kennzeichnung „M+S“ nicht mehr in jedem Fall genügen. Und um als wintertauglich zu gelten, müssen sie vor Januar 2018 hergestellt worden sein. Diese Ausnahmeregelung hat bis zum 30. Dezember 2024 Bestand.

Auch wenn es hierzulande keine Winterreifenpflicht gibt, fordert die Straßenverkehrsordnung (§2 Absatz 3a der StVO) von Verkehrsteilnehmern, ihre „Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen“. Mittlerweile hat der Gesetzgeber diese freie Formulierung auch konkretisiert: Autofahrer müssen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit Winterreifen fahren.

Im restlichen Europa gibt es keine einheitlichen Regelungen zur Winterreifenpflicht. Viele Länder fordern ebenfalls nur, dass die Bereifung den Witterungsverhältnissen entspricht. Doch selbst, wo es – wie in der Schweiz – keine Winterreifenpflicht gibt, kann das Konsequenzen haben. Wer wegen nicht angpeasster Bereifung den Verkehr behindert, dem droht eine Geldbuße. Kommt es zum Unfall, muss sogar mit einer erheblichen Mithaftung gerechnet werden, warnt die HUK-Coburg.

Ab und an genügen selbst Winterreifen nicht, um auf verschneiten und vereisten Straßen vorwärts zu kommen. Dann helfen nur Schneeketten weiter. In den Alpenländern Österreich, Schweiz, Italien und Frankreich werden sie jeweils durch eigene Verkehrsschilder angeordnet. Wen die Polizei in den ausgewiesenen Gebieten ohne die Traktionshilfe erwischt, muss zahlen. Die Höhe der Bußgelder variiert. In Österreich können Zuwiderhandlungen mit Strafen bis zu 5000 Euro geahndet werden. (aum)

Foto: Autoren-Union Mobilität/HUK-Coburg

 


Veröffentlicht am: 16.02.2023

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