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Vom Regen in die Tonne

ARAG Experten über mietrechtliche Aspekte beim Wassersparen

Wasser ist die wichtigste Ressource allen Lebens. Und sie ist endlich. Denn obwohl Wasser auf unserem Planeten im Überfluss vorhanden zu sein scheint, ist tatsächlich nur ein sehr kleiner Teil davon in Form von Süßwasser verfügbar und noch weniger ist auch zugänglich und nutzbar. Daher ist es wichtig, Wasser als begrenzte Ressource zu betrachten und verantwortungsvoll damit umzugehen.

Anlässlich des Weltwassertages haben sich die ARAG Experten einige Wassersparmaßnahmen angesehen und beleuchten auch die rechtliche Seite.

Wassersparen im Haushalt

Jeder Deutsche verbraucht täglich etwa 127 Liter Wasser . Ein Drittel davon für die Körperpflege. Ob zum Duschen, Kochen oder Waschen: Fast das gesamte Wasser wird erwärmt, benötigt also enorm viel Energie. Spätestens seit dem Ukraine-Krieg und der damit verbundenen Energie-Krise sind viele Menschen im Energiespar-Modus. Angespornt durch den Appell von Bundeswirtschaftsminister Habeck wurden beispielsweise Energiespar-Duschköpfe gekauft; so soll mit ihrer Hilfe doch 40 Prozent Wasser eingespart werden. Für den Tausch des Duschkopfes ist laut ARAG Experten in der Regel keine Erlaubnis des Vermieters notwendig. Wird beim Tausch der Sparbrause allerdings die Duscharmatur beschädigt, muss der Mieter dafür aufkommen.

Kauftipp der ARAG Experten: Bei der Anschaffung von wassersparenden Hand- und Kopfbrausen ist darauf zu achten, dass es sich um zertifizierte Produkte handelt. Nur mit dem Umweltzeichen gekennzeichnete Produkte haben garantiert einen geringeren Wasser- und damit Energieverbrauch und auch das Verkeimungsrisiko ist geringer.

Wasser sammeln erlaubt?

Viele Gartenbesitzer und Blumenliebhaber gießen ihre Pflanzen mit gesammeltem Regenwasser. Das ist nicht nur besser für die Pflanzen, sondern schont den Geldbeutel. Während eine Regentonne in einem Kleingarten oder auf dem eigenen Grundstück kein rechtliches Problem darstellt, kann es durchaus für Ärger sorgen, wenn ein ähnliches Behältnis auf dem Balkon einer Mietwohnung aufgestellt wird. Grundsätzlich dürfen Mieter zwar eine Regentonne auf dem Balkon platzieren, aber vorher muss man seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Fassungsvermögen einer Regentonne auch nach der Traglast des Balkons gewählt werden muss.

Zudem raten die ARAG Experten zu einer verschließbaren Regentonne, da sich ansonsten bei Wärme schnell Algen auf der Wasseroberfläche bilden können und deren Geruch nicht nur die eigene Nase, sondern auch die des Nachbarn stören könnte. Liegt nachweislich eine Geruchsbelästigung vor, ist das Regenwassersammeln tabu. Eine regelmäßige Reinigung der Regentonne spätestens alle zwei Jahre ist ebenfalls empfehlenswert, damit Gerüche gar nicht erst entstehen. Ein verschließbarer Regensammler bietet zudem keine Ertrinkungsgefahr für Vögel oder Eichhörnchen und hält Mücken fern, die ihre Eier gerne im Wasser ablegen. Im Winter sollte das Wasser abgelassen werden, da es ansonsten gefrieren, sich dabei ausdehnen und das Behältnis beschädigen könnte.

Sind Wasserschäden durch eine Regentonne versichert?

Wenn es im schlimmsten Fall zu einem Wasserschaden kommt, beispielsweise weil der Regensammler auf Balkonien kaputt geht, tritt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Mieters für Schäden an der der Mietwohnung ein. Wird durch das austretende Wasser auch die darunter liegende Wohnung oder sogar die Substanz der Immobilie beschädigt, ist der Verursacher in der Regel über die Gebäudeversicherung des Gebäudeeigentümers versichert. Dafür zahlen Mieter im Rahmen der Betriebskosten. Einschränkend weisen die ARAG Experten allerdings darauf hin, dass der entstandene Schaden nur bei einfacher Fahrlässigkeit versichert ist. Kann die Versicherung dem Verursacher grobe Fahrlässigkeit nachweisen, ist der Schaden unter Umständen nicht versichert.

Wasserhygiene: Wasser muss fließen

Naturgemäß sollten Vermieter nichts dagegen haben, wenn ihre Mieter Wasser oder andere Ressourcen sparen wollen. Allerdings können manche Sparmaßnahmen Folgen haben, die den Vermieter sehr wohl interessieren. Wenn beispielsweise das Wassersparen so weit führt, dass Rohrleitungen nicht mehr ausreichend durchgespült werden, kann es nicht nur zu Geruchsbelästigungen, sondern zu Ablagerungen und zur Bildung gesundheitsgefährdender Keime kommen. Bauen Mieter aber z. B. einen Spülstop in die Toilettenspülung ein, um damit Wasser zu sparen, benötigen sie keine spezielle Erlaubnis des Vermieters.

Foto: Pixabay

 


Veröffentlicht am: 22.03.2023

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