Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Az.: 1 BVR 2857/07 und 2858/07): Der Verkauf an verkaufsoffenen Sonntagen ist zum Teil verfassungswidrig. Die Verfassungsbeschwerde der Kirchen bezüglich der Adventssonntage hatte damit Erfolg.
Die Öffnung der Geschäfte an weiteren sechs Sonntagen im gesamten Jahr wurde von den Verfassungsrichtern allerdings als zulässig angesehen. Wie die Regelungen in den betroffenen Bundesländern 2010 aussehen werden ist noch unklar. Klarheit herrscht hingegen über die normalen Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag; auch wenn diese in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt sind.
Alle Bundesländer haben Ausnahmevorschriften zum Verkauf von Backwaren und Blumen an Sonn- und Feiertagen in die jeweiligen Ladenöffnungszeitengesetze aufgenommen. Man muss also in keinem Bundesland auf seine frischen Sonntagsbrötchen verzichten. Anders sieht es jedoch mit dem Filmgenuss aus. Bei den Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten von Videotheken besteht der berüchtigte rechtliche Flickenteppich: striktes Öffnungsverbot, Öffnungserlaubnis ab 12 bzw. 13 Uhr, keine Einschränkung, Volksinitiativen zur Öffnung und aktuelle Gesetzesnovellen in Hessen.
Die konkreten Regelungen finden Sie hier.