Autofahrer müssen sich auch im nächsten Jahr wieder auf einige Veränderungen einstellen. Die wichtigste Neuregelung dürfte die Änderung der Kfz-Steuer sein. Sie wird stärker am CO2-Ausstoß ausgerichtet, was in der Regel zu höheren Beträgen führt.
Ab Januar wird bei Neuzulassungen der Steuersatz bei einem Kohlendioxidausstoß oberhalb des Grenzwertes von 95 Gramm je Kilometer angehoben. Bereits zugelassene Fahrzeuge sind davon nicht betroffen, betont der Automobilclub von Deutschland (AvD).
Die neuen Beitragssätze sind stufenweise gestaffelt. Wessen Fahrzeug nach der WLTP-Messung zwischen 96 und 115 Gramm CO2 ausstößt, der muss zusätzlich zum Sockelbetrag für den Hubraum zwei Euro je Gramm zusätzlich Zahlen. Bis 135 g/km sind es dann 2,20 Euro, bis 155 Gramm 2,50 Euro und so weiter. Die Obergrenze liegt bei vier Euro für Werte von über 195 Gramm je Kilometer. Für Fahrzeuge, die den Grenzwert von 95 g/km nicht überschreiten wird keine Emissionssteuer erhoben.
Zur Kontrolle der Emissionen haben Fahrzeughersteller künftig die Pflicht, bei einzelnen zugelassenen Pkw und leichten Nutzfahrzeugen deren Abgas-Ausstoß im realen Fahrbetrieb auf der Straße an die EU-Kommission zu melden. Dazu dient ein im Auto eingebautes „On-Board Fuel Consumption Meter“ (OBFCM), das den Kraftstoff- und Stromverbrauch, Kilometerleistung und Geschwindigkeit registriert. Bereits seit 2020 ist der Einbau einer OBFCM in den Typzulassungen für die Kfz-Modelle festgeschrieben. Einzelheiten zur Meldepflicht, also etwa in welchen Zeiträumen von wem ausgelesen wird, die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge und über welche Stellen die Daten weiterzuleiten sind, stehen laut AvD aber noch nicht fest. Die von den Herstellern zu erfüllenden Vorgaben sind in die ab 1. Januar 2021 geltende Euro-6d-Norm integriert, die die Euro-6d-Temp-Norm ablöst. Als Konsequenz daraus dürfen Fahrzeuge die nach Euro-6d-Temp-Norm zertifiziert sind, nur noch per Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Dezember 2021 auf den Markt gebracht werden.
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge gilt für bis Ende 2025 gekaufte Modelle. Damit wird der Zeitraum bis zum Jahresende 2030 verlängert. Durch das im Oktober beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung erhöhen sich auch die Umweltboni, die jetzt ebenfalls bis Ende 2025 gewährt werden („Innovationsprämie“). Käufer oder Leasingnehmer von neuen Pkw mit Elektroantrieb (BEV) unter 40.000 Euro Nettolistenpreis erhalten eine Förderung von insgesamt 9000 Euro, für Plug-in-Hybride gibt es 6750 Euro. Bei Listenpreisen bis 65.00 Euro brutto gibt es für BEV 7500 Euro und für Plug-in-Hybride 5625 Euro. Auch gebrauchte E-Autos (5000 Euro) und PHEVs (3750 Euro) werden vom Staat bezuschusst, sofern bei einem vorangegangenen Kauf kein Umweltbonus ausgezahlt wurde. Die Fahrzeuge dürfen maximal zwölf Monate alt sein und nicht mehr als 15.000 Kilometer auf dem Tacho haben.
Leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht werden ab kommendem Jahr unabhängig vom Verhältnis zwischen Transport- und Personenfläche generell gewichtsbezogen, das heißt wie Lkw besteuert. Eine in bestimmten Fällen höhere Besteuerung nach den Pkw-Sätzen entfällt damit. Der CO2-Grenzwert für die Transporter liegt ab kommendem Jahr bei 147 Gramm je Kilometer.
Alle neu zugelassenen Motorräder müssen ab Januar die Euro-5-Norm erfüllen. Die Frist für Ausnahmegenehmigungen für Euro-4-Fahrzeuge wurden wegen der Corona-Einschränkungen bis Ende 2021 verlängert. Das gilt aber nur für Lagerbestände. Wer sich dieses Jahr ein Euro-4-Fahrzeug gekauft, aber noch nicht zugelassen hat, bekommt möglicherweise im nächsten Jahr Probleme, heißt es in Branchenkreisen.
Die Einstufung von Fahrzeugen in Typklassen der Kraftfahrtversicherungen ändert sich für die meisten Verträge zum 1. Januar 2021. Laut Gesamtverband der Versicherer profitieren etwa 4,6 Millionen Autofahrer von besseren Einstufungen, während es für über 6, 1 Millionen Autofahrer teurer wird. Wegen des Auslaufens der Mehrwertsteuersennkung und der CO2-Bepreisung werden die Kraftstoffpreise ab Januar wieder höher ausfallen als zuletzt.
Führerscheininhaber mit Geburtsdatum zwischen 1953 und 1958 müssen bis zum 19. Januar 2022 ihre alten Führerscheine gegen das aktuelle EU-Scheckkartenformat eintauschen. Wer schon ein neues Exemplar hat, muss nichts tun. Alle anderen müssen bei ihrer Führerscheinstelle gegen 24 Euro Gebühr unter Vorlage des alten Papierexemplars und eines Ausweises mit einem aktuellen Passfoto die EU-einheitliche Scheckkarte bestellen. Ist der alte Führerschein durch eine andere Stelle als der jetzt zuständigen am Wohnort ausgestellt worden, ist dort eine Karteikartenabschrift anzufordern. Die erworbenen Klassen bleiben erhalten.
Berufspendler erhalten ab 1. Januar eine höhere Pauschale von 35 Cent ab dem 21. Kilometer als Werbungskosten. Bis zum 20. Kilometer bleibt es bei 30 Cent für den Kilometer. Geringverdiener unterhalb der Steuerpflicht haben ab dem 21. Kilometer Anspruch auf die so genannte Mobilitätsprämie.
Zu Jahresbeginn übernimmt der Bund die Verantwortung für Bau und Betrieb der Bundesautobahnen von den Ländern in die neu gegründete bundeseigene Autobahn GmbH. Gleichzeitig beginnt das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) als neu errichtete Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit der Arbeit.
Noch ungeregelt ist die im April 2020 beschlossene neue Straßenverkehrsordnung (StVO). Sie liegt wegen eines Formfehlers auf Eis. Zudem hatte es Kritik an den schärferen Sanktionen für Tempoverstöße gegeben. Der Automobilclub von Deutschland drängt auf eine rasche Einigung möglichst im Frühjahr, denn verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, etwa für Radfahrer, seien mit dem schwebenden Verfahren ebenfalls noch nicht rechtsgültig.
Last, but not least: Alle Fahrzeuge mit einer gelben HU-Plakette müssen 2021 zur Hauptuntersuchung.
Foto: GTÜ / pixelio.de
Das ändert sich für Kraftfahrer
... im nächsten Jahr
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