
Geldspenden,  Spendenaktionen, Arbeitszeitspende: Wer letztes Jahr in der  Corona-Krise gespendet hat, kann das viel leichter absetzen. Der  Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wie  was abgesetzt wird.
Grundsätzlich gilt: Spenden an eine steuerbegünstigte Organisation sind als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar.
Speziell  für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020, also für  die Steuererklärung 2020, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das  Spenden aufgrund der Corona-Krise um einiges erleichtert.
Die Geldspende: Vereinfachter Zuwendungsnachweis genügt
Wer  aufgrund der Corona-Pandemie Geld an gemeinnützige Organisationen wie  Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine oder  Stiftungen gespendet hat, kann das für die Steuererklärung 2020 mit  einem vereinfachten Zuwendungsnachweis belegen - egal, wie viel  gespendet wurde.
Das heißt: Es reicht für die Steuererklärung ein  Kontoauszug, ein Lastschriftbeleg oder ein Ausdruck vom Onlinebanking  als Zuwendungsbestätigung. Normalerweise ist das nur bis zu einem  Spendenbetrag von 200 Euro möglich, aber in diesem besonderen Fall wurde  die Grenze aufgehoben. Die Spende muss allerdings auf Sonderkonten  eingezahlt werden, die extra für diesen Zweck eingerichtet wurden.
Gut  zu wissen: Seit 2018 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Ein  Zuwendungsnachweis oder eine Spendenbescheinigung muss demzufolge nicht  mehr der Steuererklärung beigefügt werden. Der Spender trägt lediglich  die Spendensumme unter den Sonderausgaben ein. Aber: Das Finanzamt kann  jederzeit dazu auffordern, die Spendenbescheinigung nachzureichen.  Deshalb sollten sämtliche Zuwendungsbestätigungen sorgsam aufbewahrt  werden, nämlich mindestens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des  Steuerbescheids. Wer also den Steuerbescheid beispielsweise am  21.06.2021 bekommt, muss die Spendenbescheinigung bis zum 21.06.2022  aufbewahren.
Spendenaktionen: Corona-Betroffene leichter unterstützen
Vereine  wie beispielsweise Sport- oder Musikvereine sind steuerbegünstigte  Körperschaften. Deshalb dürfen sie, wie auch andere steuerbegünstigte  Körperschaften, Spendengelder erhalten und nutzen. Bisher galt, dass ein  solcher Verein seine Spendengelder ausschließlich für Zwecke nutzen  darf, die der eigenen Satzung entsprechen. Für das Corona-Jahr 2020  wurde diese Regelung bedingt aufgehoben: Will beispielsweise ein  Sportverein von der Corona-Krise Betroffene finanziell unterstützen,  darf er zu einer Spende aufrufen und diese dann auch einsetzen, ohne  seine Satzung entsprechend ändern zu müssen.
Der Verein ist dann  allerdings verpflichtet, die Bedürftigkeit der zu unterstützenden  Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und das Ganze zu  dokumentieren. Außerdem gilt: Nur, wenn für die Spendenaktion ein  eigenes Sonderkonto eingerichtet wurde, kann der Spender die Zuwendung  mit einem vereinfachten Nachweis von der Steuer absetzen.
Gut zu  wissen: Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ausnahmsweise auch  vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, ohne  Satzungsänderung für die Unterstützung von Corona-Betroffenen einsetzen.  Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
Arbeitslohnspende: Spenden und Steuern sparen
Verzichten  Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des  Arbeitsgebers auf ein Spendenkonto oder an eine entsprechende  Einrichtung, werden diese Lohnanteile bei der Berechnung des  steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht berücksichtigt. Der Arbeitnehmer  kann also etwas Gutes tun und gleichzeitig Steuern sparen.
Sachspende: Wert in die Steuererklärung eintragen
Ob  getragene Kleider, gebrauchte Schuhe oder benutztes Spielzeug: Wer  gebrauchte Gegenstände an gemeinnützige Organisationen spendet und die  Spende steuerlich geltend machen will, muss den Wert der Gegenstände  schätzen. Möglich ist das, indem man sich über Kleinanzeigen in der  Zeitung oder im Internet informiert und die Verkaufspreise ähnlicher  Gegenstände vergleicht. Berücksichtigt werden sollte dabei der frühere  Kaufpreis, die Qualität, der Zustand und das Alter des Gegenstandes.
Um  die Sachspende von der Steuer absetzen zu können, ist eine  Zuwendungsbestätigung der gemeinnützigen Organisation nötig, für die man  gespendet hat. Dieser Nachweis muss die genaue Bezeichnung des  gespendeten Gegenstandes enthalten, das Alter, den Zustand, den  ursprünglichen Kaufpreis sowie den Wert und den Tag, an dem der  Gegenstand gespendet wurde.
Gut zu wissen: Privatpersonen, die  ganz neue Gegenstände spenden, haben es mit der Bewertung ihrer Spende  leicht – der Wert des Gegenstands steht auf der Rechnung.
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