Kraftfahrzeuge, die auf Deutschlands Straßen bewegt werden, müssen über eine amtliche Zulassung verfügen. Diese ist am Nummernschild zu erkennen. In der Regel handelt es sich dabei um das sogenannte EU-Kennzeichen.
Doch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sieht auch noch eine Reihe anderer Kennzeichen vor: grüne und rote, solche für Elektro-Autos und Oldtimer sowie zeitlich befristete wie das sogenannte Saisonkennzeichen.
Die grünen Kennzeichen werden für steuerbefreite Kraftfahrzeuge ausgegeben, wie etwa land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Baustellenkräne oder sonstige Baumaschinen. Die roten Nummern wiederum sind ausschließlich gewerblichen Händlern vorbehalten. Zu den Schildern, die eine zeitlich befristete Zulassung signalisieren, gehören auch die sogenannten Kurzzeitkennzeichen. Sie sind an einem gelben Block auf der rechten Seite zu erkennen, auf dem das Ablaufdatum des Kennzeichens ersichtlich ist. Danach dürfen sie nicht mehr genutzt werden. Die Geltungsdauer eines Kurzzeitkennzeichens beträgt höchstens fünf Tage.
Im Gegensatz zu den roten Nummernschildern, die per Gesetz nur für „zuverlässige“ Händler, Hersteller und Kfz-Werkstätten vorgesehen sind, soll das Kurzzeitkennzeichen auch Privatpersonen Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten ermöglichen. Denn wer ein Fahrzeug von privat kaufen will, möchte bei der Besichtigung damit in der Regel auch eine Probefahrt absolvieren. Ist das Fahrzeug jedoch abgemeldet, ergibt sich ein Problem. Für solche Fälle ist das Kurzzeitkennzeichen gedacht. Außerdem können diese Nummernschilder zur Überführung eines erworbenen, aber abgemeldeten Fahrzeugs vom Ort des Kaufs zum Wohnort verwendet werden sowie zur Vorführung bei einer Technischen Überwachungsorganisation.
Grundsätzlich sind solche Kurzzeitkennzeichen nur zur Nutzung an einem Fahrzeug erlaubt. Es ist somit untersagt, sie wie ein rotes Nummernschild an verschiedenen Autos oder Motorrädern zu verwenden. Ferner sind die Kurzzeitkennzeichen lediglich für Probe- und Überführungsfahrten gestattet. Alle anderen Fahrten sind nicht zulässig. Die Nummernschilder mit dem gelben Ablaufdatum sind zwar ortsungebunden, d. h. sie können an einem Ort beantragt und an einem anderen montiert werden. Jedoch werden sie nicht für Fahrzeuge zugeteilt, deren Standort sich im Ausland befindet. Eine Überführung nach Deutschland ist somit nicht machbar.
Um ein Kurzzeitkennzeichen beantragen zu können müssen in der Regel folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung, ohne den nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle zulässig sind
- Fahrzeugschein und/oder Fahrzeugbrief, die oft auch als Kopien vorgelegt werden können.
- Gewerbeanmeldung bei Firmen oder ein Auszug aus dem Handelsregister
- Gegebenenfalls eine Vollmacht, dass man im Auftrag handelt.
Am besten klärt man zuvor mit der betreffenden Zulassungsstelle, welche Dokumente diese für einen Antrag auf Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens tatsächlich verlangt. Meist kann man sich darüber auch im Internet informieren.
Die Kosten für ein Kurzzeitkennzeichen belaufen sich auf rund 13 Euro Verwaltungsgebühr, 20-25 Euro für das Schilderpaar und die Gebühr für die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer). Letztere ist abhängig vom jeweiligen Versicherungsunternehmen und dem Umfang der Versicherung (Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko). Diese Ausgaben verrechnen Versicherungen häufig, wenn der Nutzer des Kurzzeitkennzeichens das betreffende Fahrzeug anschließend bei dem Unternehmen versichert.
Foto: Goslar Institut