Wiederholungstäter werden härter bestraft

Hinweise nicht von der Polizei



Als uneinsichtig und unbelehrbar schätzt der Gesetzgeber Verkehrsteilnehmer ein, die immer wieder gegen geltende Vorschriften verstoßen.



Als uneinsichtig und unbelehrbar schätzt der Gesetzgeber Verkehrsteilnehmer ein, die immer wieder gegen geltende Vorschriften verstoßen.

Solche Wiederholungstäter müssen daher damit rechnen, mit zunehmenden Verstößen auch härter bestraft zu werden. Dies gilt besonders bei Delikten wie Alkohol am Steuer oder Fahren unter Drogeneinfluss. Aber auch mehrfache schwerwiegende Tempoüberschreitungen können ein Fahrverbot oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nach sich ziehen.

Als Wiederholungstäter werden Kraftfahrer angesehen, die sich in kurzer Zeit zwei oder mehrere drastische Verkehrsverstöße zu Schulden kommen lassen. Ihnen unterstellt der Gesetzgeber, dass sie nicht die notwendige Einsicht in ihre Vergehen und aus zuvor verhängten Strafen nichts gelernt haben, der erzieherische Effekt der vorherigen Sanktionen also erfolglos blieb.

Die Bußgelder und Strafen, die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und weiterer Gesetze verhängt werden, dienen vor allem dazu, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Wer wiederholt mit Verstößen auffällt, der scheint andere Verkehrsteilnehmer nicht so wichtig zu nehmen und schadet einzelnen Personen damit im Falle eines Falles, wie das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern betont.

Entsprechend werden wiederholte Verstöße auch strenger sanktioniert. Wer häufiger falsch parkt, der mag zwar eine stattliche Knöllchen-Sammlung haben, wird aber wohl erst dann als notorischer Ignorant angesehen, wenn er beispielsweise ein Jahr lang jede Woche als Parksünder aktenkundig wird, wie Juristen erläutern. Dann droht dem Autofahrer auch der Entzug der Fahrerlaubnis.

Rechtsexperten weisen allerdings darauf hin, dass einem Verkehrsteilnehmer bereits recht rasch „Beharrlichkeit“ vorgeworfen werden kann – und zwar bereits dann, wenn dieser zum zweiten Mal die gleiche Verkehrsordnungswidrigkeit begeht. Denn dann mutmaßen die Behörden, dass der Verkehrssünder aus seinem ersten Vergehen nichts gelernt hat und er deshalb weitere Verstöße dieser Art folgen lassen könnte. Die Beurteilung, ab wann Uneinsicht vorliegt, liegt dabei im Ermessen der zuständigen Behörde. Auch bei Beharrlichkeit kann zu Bußgeld und Punkten in Flensburg ein Fahrverbot hinzukommen.

Als Wiederholungstäter unter den Temposündern gilt laut Bußgeldkatalog, wer innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h oder mehr erwischt wird. Dabei ist es unerheblich, wie viel Zeit zwischen den beiden Verstößen vergangen ist. Der betreffende Kraftfahrer muss auf seinen Führerschein unter Umständen einen Monat lang verzichten. Sieht der Bußgeldkatalog für die jüngste Geschwindigkeitsübertretung ohnehin ein Fahrverbot vor, verlängert sich dieses um einen weiteren Monat. Als Wiederholungstäter gelten übrigens ebenfalls Verkehrssünder, die in den zurückliegenden zwei Jahren bereits einmal mit einem Fahrverbot bestraft wurden.

Überhaupt kein Pardon kennen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, wenn Autofahrer wiederholt mit Alkohol am Steuer oder Fahrten unter Drogeneinfluss auffallen. Solche Täter müssen bei jedem weiteren Verstoß gegen die Vorschriften – wie etwa die Promillegrenze von 0,5 in Deutschland – mit einer deutlichen Verschärfung der Strafe rechnen. Konkret bedeutet dies für den ersten Verstoß 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Beim zweiten Verstoß werden dann 1000 Euro fällig, zwei Punkte in Flensburg sowie drei Monate Fahrverbot und beim dritten Verstoß 1500 Euro, zwei Punkte sowie ebenfalls ein vierteljährliches Fahrverbot.

Zu häufig verfügten Sanktionen gegen Wiederholungstäter gehört die Pflicht zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Wann diese Überprüfung der Fahreignung eines Führerscheinbesitzers fällig wird, ist nicht in allen Fällen klar definiert. Es liegt häufig im Ermessensbereich der Behörden, wann ein Verkehrsteilnehmer zum „Idiotentest“ muss.

Quelle: Goslar Institut

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