Vorsicht Falle

AvD warnt vor falscher Beleuchtung



Seit über 65 Jahren führt die Deutsche Verkehrswacht alljährlich im Herbst die Aktion „Licht Test“ durch und bietet Autofahrern in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband des Kfz-Gewerbes (ZDK) an, die Funktion und Einstellung der Auto-Scheinwerfer zu prüfen und sie bei Bedarf einzustellen.

Ein Angebot, dass der Automobilclub von Deutschland (AvD) ausdrücklich begrüßt, denn wenn die Tage kürzer und trüber werden, zeigt sich, dass Autos zu oft ganz ohne oder mit falscher Beleuchtung fahren.

Deshalb weist der AvD auch in diesem Jahr auf einge wesentliche Punkte hin:


Tagfahrlicht kein Ersatz für das Abblendlicht ist. Der Grund: Tagfahrlicht bietet nur eine sehr eingeschränkte Lichtausbeute nach vorne und die Rückleuchten und ebenso die Kennzeichenbeleuchtung bleiben dunkel. In der Dämmerung, aber auch bei Regen oder Nebel sind Fahrzeuge daher besonders von hinten kaum zu erkennen. Zwar verfügen immer mehr Autos über eine Licht-Automatik, die das Fahrlicht bei Dunkelheit selbsttätig aktiviert. Ist die Sicht jedoch tagsüber durch Regen oder Nebel beeinträchtigt, reagiert die Automatik nicht. Grund: Die lichtempfindliche Fotozelle der Licht-Automatik misst die objektive Helligkeit, eine Trübung der Sichtverhältnisse kann sie aber nicht wahrnehmen.

Geradezu als „Falle“ kann sich in diesem Zusammenhang die Dauerbeleuchtung des Kombiinstruments erweisen, über die immer mehr Fahrzeugmodelle werksseitig verfügen: Die permanent beleuchteten Armaturen sind auch bei Dunkelheit gut ablesbar und suggerieren dem Autofahrer, mit eingeschaltetem Licht unterwegs zu sein, denn gleichzeitig erzeugt das Tagfahrlicht einen Lichtschimmer vor dem Fahrzeug. Dann geht es mit schwacher Beleuchtung vorn und gänzlich unbeleuchtetem Heck durch die Nacht.

Autofahrer sollten ganz bewusst auf die Anzeigen im Kombiinstrument schauen und sich vergewissern, ob die grüne Kontrollleuchte der Lichtanlage brennt. Nur wenn diese deutlich zu erkennen ist, sind Abblendlicht und Heckleuchten tatsächlich aktiviert. Und: Wessen Auto über eine automatische Fahrlicht-Schaltung verfügt, sollte sich sicherstellen, dass der Lichtschalter in der „AUTO“-Position steht.

Zudem verfügt jedes Auto über Beleuchtungseinrichtungen, die nur unter genau bestimmten Bedingungen genutzt werden dürfen. Die Nebelschlussleuchte ist so ein Fall. Sie darf erst ab einer Sichtweite von weniger als 50 Metern eingeschaltet werden. Das entspricht dem Abstand zwischen den Leitpfosten an Überlandstraßen. Gleichzeitig schreibt die StVO bei derartigen Sichtverhältnissen eine Reduzierung des Tempos auf maximal 50 km/h vor. Folglich darf mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte nicht schneller als 50 km/h gefahren werden.

Bei den nach vorne strahlenden Nebelscheinwerfern sind die gesetzlichen Vorgaben weniger streng. Sie dürfen bereits genutzt werden, wenn eine grundsätzliche Sichtbehinderung vorliegt – etwa bei Regen, Schneefall oder eben bei Nebel. Nächtliche Dunkelheit allein genügt hingegen nicht. Hintergrund: Während von den tendenziell nach unten strahlenden Nebelscheinwerfern keine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist die Nebelschlussleuchte horizontal nach hinten ausgerichtet.

Auch der Einsatz des Fernlichts ist nicht frei von zusätzlichen Bedingungen. Die weitreichenden Scheinwerfer bei Gegenverkehr oder vorausfahrenden Verkehrsteilnehmern zu deaktivieren, gehört nicht nur zum guten Ton, sondern wird auch von der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschrieben. „Finger weg vom Fernlicht“, heißt es auch auf allen Straßen, die über eine durchgehende Beleuchtung verfügen, egal ob innerorts oder außerorts.

Eine Pflicht, das Fernlicht bei bestimmten Sicht- oder Straßenverhältnissen einzuschalten, besteht hingegen nicht. Kommt es jedoch zu einem Unfall, der mit eingeschaltetem Fernlicht zu verhindern gewesen wäre, muss sich der Autofahrer dies als Mitverschulden anrechnen lassen. (aum)

Foto: Autoren-Union Mobilität/AvD

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