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Taschengeldparagraf?

Was besagt der?

Geld ist ein beliebtes Geschenk zu Weihnachten oder zum Geburtstag – vor allem Oma und Opa stecken ihren Enkelkindern gern Scheine zu.

Aber: Kinder unter sieben Jahren sind nach § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht geschäftsfähig. Demnach können sie ohne die Einwilligung ihrer Eltern noch nicht einmal einen Schokoriegel kaufen. Denn die Willenserklärung des Kindes zum Kauf des Riegels ist nichtig. Zwischen dem siebten und achtzehnten Lebensjahr gelten Minderjährige dann als beschränkt geschäftsfähig.

Das heißt: Sie können zwar alleine Käufe abschließen, allerdings sind diese aus rechtlicher Sicht bis zur Zustimmung der Eltern „schwebend unwirksam“.

Um Kindern oder Jugendlichen im Alltag jedoch kleinere Käufe zu ermöglichen und Verkäufern Rechtssicherheit zu geben, wurde der sogenannte Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) ins Leben gerufen. Dieser findet Anwendung, wenn der Nachwuchs mit eigenem, frei verfügbarem Geld, etwa dem Taschengeld, den Einkauf sofort bezahlen kann. Nur für einen solchen – im üblichen Rahmen liegenden – Einkauf liegt die schlüssige Einwilligung der Eltern für die Verwendung des Geldbetrages zugrunde.

Der Taschengeldparagraf besagt, dass der Kauf automatisch wirksam ist, da die Bereitstellung des Geldes als Einverständnis der Eltern gilt. Trotzdem können Minderjährige nicht alles kaufen: Geschäfte mit Folgekosten, wie zum Beispiel Abos oder Handyverträge sowie nicht altersgerechte oder von den Eltern verbotene Artikel, sind ausgeschlossen. Die Produkte dürfen auch nicht zu kostspielig sein, allerdings ist rechtlich kein Höchstbetrag für das Taschengeld festgelegt.

Auch Onlinekäufe auf Rechnung müssen stets von den Eltern genehmigt werden, da die Bezahlung erst später erfolgt. Für angesparte Beträge oder zweckgebundenes Geld, das sie anderweitig ausgeben möchten, benötigen Kinder ebenfalls das Einverständnis der Eltern.
    
Mehr Infos aus dem Verbraucher-Alltag im IDEAL Magazin.

Foto: Pixabay

 


Veröffentlicht am: 10.12.2020

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