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Doch kein starker Tobak?

Hans-Robert Richarz, Auto-Medienportal.Net ließt genauer nach

Nachdem sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einer Reihe von Klagen gegen das Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (KSG) auseinandersetzen musste, hat es jetzt sein Urteil veröffentlicht. Zwar wies es große Teile der jeweiligen Verfassungsbeschwerden zurück, aber nicht alle.

Welche das höchste unabhängige Verfassungsorgan der deutschen Justiz zugelassen, wie es geurteilt, was es entschieden und auf 127 Seiten zusammengefasst hat, ist deutlich weniger starker Tobak, als das von einigen Öko-Puristen bejubelt wird.

Geklagt hatten eine Vielzahl junger Menschen und Familien, mehrere Umweltorganisationen wie der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND), die Deutsche Umwelthilfe (DUH), Fridays for Future und Greenpeace. Sie alle wollten erreichen, dass die Regierung ihren Kampf gegen den Klimawandel verstärke. Bisherige Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen und zur Begrenzung der globalen Erwärmung seien ihrer Meinung nach unzureichend.

Das KSG, so das Gericht in seinem Urteil, sei mit den Grundrechten der Verfassung unvereinbar, und zwar nur deshalb, weil festgelegte Ziele für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen würden. Bis Ende 2022 habe die Bundesregierung zu regeln und zu entscheiden, wie es nach 2030 mit dem Klimaschutz weitergehen solle. Die Renovierung des Gesetzes dürfe keinesfalls auf die lange Bank geschoben werden.

Dabei erkannten die Richter des Ersten Senats durchaus an, dass die Bundesregierung mit dem Klimaschutzgesetz bestimmt habe, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 zu mindern. So habe der Staat einen Teil seiner Pflicht erfüllt, die Kläger vor den Gefahren des Klimawandels zu bewahren. Auf diese Weise sei auch das Klimaschutzgebot erfüllt, das im Artikel 20a des Grundgesetzes unter anderem vorschreibt, „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen.

Doch anschließend heißt es wörtlich: „Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030.“ Das Pariser Klimaschutzabkommen von 2015, das ein Jahr später in Kraft trat und dem sich auch die EU mitsamt ihren Mitgliedern unterworfen habe, schreibe vor, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter zwei Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssten die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden.

„Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind“, formulierte das Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität würden die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung der weiteren schrittweisen Reduktion der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht ausreichen. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen auch für die Zeit nach 2030 zu regeln.

Das Düsseldorfer „Handelsblatt“ beschrieb die Folgen des Karlsruher Spruchs so: „Mit halbherziger Klimapolitik kann es nicht weitergehen – das haben die Richter der Politik ins Pflichtenheft geschrieben. Die nächsten Monate müssen davon geprägt sein, die klimafreundlichsten und gleichzeitig wirtschaftlich effizientesten Ideen zu diskutieren, wie der Kampf gegen die Erderwärmung ambitionierter voranzubringen ist. Das langfristige, aber dennoch verbindliche Ziel, Klimaneutralität bis 2050 zu gewährleisten, ist nur mit konkreten Maßnahmen, nicht mit mehr oder weniger vagen Bekundungen zu erreichen. Die Hoffnung, dass in Zukunft schon genügend Technologiesprünge die notwendigen Emissionseinsparungen bringen mögen, reicht nicht aus.“

Anderer Meinung war die „Volksstimme“ aus Magdeburg: „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts überfordert die Politik. Es ist bereits ambitioniert, Klimaziele bis 2030 zu formulieren, die genau abwägen zwischen Freiheitsrechten, ökonomischen und sozialen Folgen. Schwer vorstellbar ist es, bis ins Jahr 2050 genaue Etappenziele bei der Reduzierung von CO2 realistisch zu benennen. Technische Innovationen oder eine beschleunigte Deindustrialisierung kann man nicht vorhersagen. Auch keine Pandemien. Laut des "Expertenrats für Klimafragen" haben wir es nur Corona zu verdanken, dass die Ziele 2020 erreicht wurden.“

Es deutet viel darauf hin, dass im Kampf gegen den Klimawandel längst das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. „Prognosen sind halt schwierig, besonders, wenn sie die Zukunft betreffen." Das wusste angeblich schon der Münchner Kabarettist Karl Valentin.

 


Veröffentlicht am: 03.05.2021

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