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Was gilt in der Fußgängerzone...

... verrät das Goslar Institut

In einer Fußgängerzone haben Fußgänger grundsätzlich Vorrang. Und prinzipiell ist sie auch nur für sie gedacht. Doch es gibt Ausnahmen, etwa für Lieferfahrzeuge. Das ändert aber nichts am Recht der Fußgänger.

Die Straßenverkehrsordnung definiert den Begriff Fußgängerzone eindeutig in der Anlage 2 zu Paragraph 41. Demnach sind die entsprechend ausgeschilderten Bereiche vor allem für den Fußgängerverkehr vorgesehen. Das symbolisiert das Verkehrszeichen, das eine weibliche Person mit einem Kind sowie den schriftlichen Zusatz „Zone“ zeigt. Auf das Ende einer Fußgängerzone macht das gleiche Verkehrszeichen aufmerksam, das dann allerdings farblos gehalten und mit zwei Querstrichen versehen ist.

Einigen Fahrzeugen kann das Befahren der Fußgängerzone durch entsprechende Zusatzzeichen freigegeben werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Fußgänger in den für sie reservierten Zonen prinzipiell Vorrang genießen. Sie dürfen dort durch andere Fahrzeuge auf gar keinen Fall behindert oder gefährdet werden. Deshalb gilt in Fußgängerzonen als Höchstgeschwindigkeit „Schritttempo“, betont das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern noch einmal.

Eine der häufigsten Ausnahmen für das Befahren von Fußgängerzonen wird Lieferanten eingeräumt. Dies macht ein zusätzliches Schild mit der Aufschrift „Lieferverkehr frei“ deutlich, das oft mit bestimmten Uhrzeiten kombiniert ist. Auch der Lieferverkehr hat auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen und sich an Schritttempo zu halten.

Eine weitere Ausnahme sind Anwohner, die mancherorts in den abgesperrten Bereich hineinfahren und dort auch parken dürfen. Dann findet sich meist ein weiteres Zusatzschild mit dem Vermerk „Anwohner frei“. Es gilt ausdrücklich nur für Personen, die in einer Fußgängerzone wohnen. In zahlreichen Kommunen ist es auch Taxis per Ausnahmeregelung erlaubt, eine Fußgängerzone zu befahren. Gleiches gilt häufig für Besucher von Arztpraxen bzw. generell Personen mit eingeschränkter Mobilität. Polizei- und Rettungsfahrzeugen ist die Fahrt in Fußgängerzonen natürlich ebenfalls gestattet.

Wer verbotswidrig mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse eine Fußgängerzone benutzt, wird mit 20 Euro zur Kasse gebeten. Für Fahrzeuge über diesem Gewichtslimit werden für denselben Tatbestand 75 Euro fällig. Missachten der Schrittgeschwindigkeit in einer Fußgängerzone kostet Kraftfahrzeugführer 15 Euro, die Gefährdung eines Fußgängers in einem für Fahrzeugverkehr zugelassenen Bereich wird mit 60 Euro geahndet.

Auch Radfahrern ist es grundsätzlich untersagt, in einer Fußgängerzone zu fahren – es sei denn, ein entsprechendes Zusatzschild lässt dies zu. Dennoch gilt dann auch hier das Vorrecht der Fußgänger – und Schritttempo für den Radler. Radfahrer, die sich nicht an die Regeln halten, können wie Autofahrer mit Bußgeldern von 15 Euro an aufwärts bestraft werden. Inlineskates, Tretroller oder Segways wiederum gelten vor dem Gesetz nicht als Fahrzeuge und dürfen daher in Fußgängerzonen bewegt werden. Allerdings haben die Nutzer natürlich ebenfalls Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen.

Foto:
Goslar Institut

 


Veröffentlicht am: 17.09.2021

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