Startseite  
   

28.03.2024

 

 

Like uns auf Facebook

Folge uns auf Twitter

 


 

Werbung


Vorherigen Artikel lesen Nächsten Artikel lesen

 

Wirtschafts-News vom 9. Februar 2022

Dauerhafte Facebook-Sperre - Kündigung ohne Vorwarnung kann rechtmäßig sein



Facebook darf Konten von Nutzern, die Fotos von sexueller Misshandlung von Kindern verschicken, ohne Vorwarnung dauerhaft sperren. Das hat nun das LG München I entschieden, wie die Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke berichtet. Das Unternehmen sei aufgrund eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung berechtigt – auch, um eine Weiterverbreitung zu verhindern.

Ein Facebook-Nutzer hatte auf Wiederherstellung seines Kontos und Schadenersatz geklagt, nachdem Facebook sein Konto gesperrt hatte, ohne ihn vorher anzuhören. Dem erteilte das Landgericht (LG) München I eine Absage und entschied, dass die Vorgehensweise des Unternehmens zulässig war. Das Verschicken von Missbrauchsbildern sei ein wichtiger Grund, der Facebook zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages und damit zur sofortigen Kontosperrung berechtige (Urt. v. 31.01.2022, Az. 42 O 4307/19).

Dauerhafte Kontosperrung wegen Missbrauchsfotos


Der Facebook-Nutzer hatte neun Fotos von weiblichen Personen über den Facebook-Messenger weitergeleitet. Die von Facebook zum Ausfiltern von Pornografie eingesetzte Software „PhotoDNA“ identifizierte die Fotos als ausbeuterische Bilder von Kindern. Daraufhin wurde das Konto des Nutzers dauerhaft gesperrt. Ihm wurde erst zeitgleich mit der Deaktivierung mitgeteilt, dass sein Konto gesperrt werde. Auf seine Beschwerde hin überprüfte ein Facebook-Mitarbeiter die Fotos und bestätigte den beanstandeten Inhalt der Bilder.

Anschließend reichte der Mann Klage ein, weil er vor der Sperrung seines Kontos nicht angehört wurde. Die Fotos habe er von Freunden erhalten und er könne sich nicht vorstellen, dass diese unerlaubtes Material versendeten. Außerdem habe er die Fotos nicht öffentlich, sondern lediglich im Rahmen eines privaten Gesprächsverlaufs versandt.

Durch die Sperrung habe er nicht mehr mit Freunden und Familienmitgliedern kommunizieren können. Das Ausweichen auf andere Apps könne mit dem Verlust von Kontakten verbunden sein. Durch die Deaktivierung seines Kontos sei er zudem zumindest abstrakt daran gehindert, über Facebook seine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) kundzutun.

LG: Keine Anhörung erforderlich

Die Klage wurde nun abgewiesen, so Rechtsanwalt Christian Solmecke . Das LG erklärte, Facebook sei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des
Nutzungsvertragsverhältnisses zwischen dem Unternehmen und seinen Nutzern berechtigt – in Ausnahmefällen auch ohne vorherige Ankündigung. Das Verschicken von Missbrauchsbildern sei ein wichtiger Grund, der eine solche Ausnahme rechtfertige. Eine vorherige Anhörung des Mannes
war deshalb nicht notwendig.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden.

 


Veröffentlicht am: 09.02.2022

AusdruckenArtikel drucken

LesenzeichenLesezeichen speichern

FeedbackMit uns Kontakt aufnehmen

NewsletterNewsletter bestellen und abbestellen

TwitterFolge uns auf Twitter

FacebookTeile diesen Beitrag auf Facebook

Hoch: Hoch zum Seitenanfang

Nächsten Artikel: lesen

Vorherigen Artikel: lesen

 


Werbung

 


Werbung - für eine gute Sache

 
         
     
     
     

Besuchen Sie auch diese Seiten in unserem Netzwerk
| Börsen-Lexikon - erklärt die Börse
| fotomensch berlin - der Fotograf von genussmaenner.de
| Frauenfinanzseite - alles für die Businessfrau
| Geld & Genuss - Lifestyle, Finanzen und Vorsorge für alle
| geniesserinnen.de - Genuss auch für die Damen
| gentleman today - Edel geht die Welt zu Grunde
| instock der Börseninformationsdienst
| marketingmensch | Agentur für Marketing, Werbung & Internet
| Unter der Lupe bewertet Gutes

 
Service
Impressum
Kontakt
Mediadaten
Newsletter
Datenschutzhinweis
Nutzungshinweise
Presse
Redaktion
RSS 
Sitemap
Suchen

 
Rechtliches
© 2007 - 2024 by genussmaenner.de. Alle Rechte vorbehalten.