Startseite  
   

18.04.2024

 

 

Like uns auf Facebook

Folge uns auf Twitter

 


 

Werbung


Vorherigen Artikel lesen Nächsten Artikel lesen

 

Wirtschafts-News 13. November 2022

Urteil: Deutsche Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen



Es gab Zeiten in denen der Kampf vom Bankkunden gegen Banken dem Kampf von David gegen Goliath ähnelte, aber leider gewann meistens Goliath! In seinem aktuellen Urteil vom 04.11.2022 zum Aktenzeichen 12 O 198/21 hat das Landgericht Kiel entschieden, dass eine Klausel in dem Formular des Deutschen Sparkassenverlags der Fassung März 2016 die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.


Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger erhielt mit Vertrag vom 14.12.2016 eine Immobilienfinanzierung von der beklagten Sparkasse. Im März 2021 verkaufte der Kläger das finanzierte Objekt und leistete insbesondere eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.111,43 EUR. Gefordert wurde die Vorfälligkeitsentschädigung wegen der im Vertrag vorgesehenen Zinsbindungsfrist bis zum 30.12.2031.

Das Landgericht urteilte, dass die beklagte Förde Sparkasse dem Kläger die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.111,43 EUR, die Bearbeitungsgebühr in Höhe von
200,00 EUR und die Urkundengebühr in Höhe von 25,00 EUR zurückzuzahlen habe. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sei ausgeschlossen gewesen, weil im Vertrag der Sparkasse die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

"Kurz zuvor hatten wir auch bereits das Landgericht Weiden von unserer Rechtsauffassung überzeugt, dass die Angaben in den Formularen des Deutschen Sparkassenverlags zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. "Die Förde Sparkasse wäre schlecht beraten, wenn sie das in jeder Hinsicht überzeugende Urteil des Landgerichts Kiel mit Rechtsmitteln angreift", ergänzt Anwalt Rugen. Gegen die Commerzbank AG liegt in einer vergleichbaren Angelegenheit bereits ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vor.

HAHN Rechtsanwälte bietet Kunden aller deutschen Kreditinstitute eine kostenfreie Erstbewertung dahingehend an, ob eine geforderte Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss und ob eine in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden kann. "Nach unserer Erfahrung haben noch viele andere Kreditinstitute vergleichbare Fehler gemacht", so Rugen abschließend.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden.

 


Veröffentlicht am: 13.11.2022

AusdruckenArtikel drucken

LesenzeichenLesezeichen speichern

FeedbackMit uns Kontakt aufnehmen

NewsletterNewsletter bestellen und abbestellen

TwitterFolge uns auf Twitter

FacebookTeile diesen Beitrag auf Facebook

Hoch: Hoch zum Seitenanfang

Nächsten Artikel: lesen

Vorherigen Artikel: lesen

 


Werbung

 


Werbung - für eine gute Sache

 
         
     
     
     

Besuchen Sie auch diese Seiten in unserem Netzwerk
| Börsen-Lexikon - erklärt die Börse
| fotomensch berlin - der Fotograf von genussmaenner.de
| Frauenfinanzseite - alles für die Businessfrau
| Geld & Genuss - Lifestyle, Finanzen und Vorsorge für alle
| geniesserinnen.de - Genuss auch für die Damen
| gentleman today - Edel geht die Welt zu Grunde
| instock der Börseninformationsdienst
| marketingmensch | Agentur für Marketing, Werbung & Internet
| Unter der Lupe bewertet Gutes

 
Service
Impressum
Kontakt
Mediadaten
Newsletter
Datenschutzhinweis
Nutzungshinweise
Presse
Redaktion
RSS 
Sitemap
Suchen

 
Rechtliches
© 2007 - 2024 by genussmaenner.de. Alle Rechte vorbehalten.