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Bitte rechts halten

... das ist mehr als ein Rat



Auf deutschen Straßen gilt das Rechtsfahrgebot. Es besagt in der Straßenverkehrsordnung, dass sich Fahrer grundsätzlich möglichst weit rechts halten sollen, und zwar nicht nur, wenn sie überholt werden oder bei Gegenverkehr.

Doch die Praxis sieht vor allem auf den Autobahnen tagtäglich anders aus, denn offenbar fühlen sich viele Autofahrer trotz freier Fahrt rechts auf der linken oder mittleren Spur am wohlsten. Dabei kann das durchaus mit 80 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet werden.

Für Verkehrsteilnehmer, die die Vorschrift nicht beachten, hat sich der Begriff Mittelspurschleicher im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert. Sie ärgern vielfach andere Fahrer, die dann gerne zur Lichthupe greifen oder zu dicht auffahren, um sich bemerkbar zu machen. Das kann als Nötigung ausgelegt werden, obwohl sich ja gerade der „Drängler“ genötigt sieht. Schlimmstenfalls wird der langsam Vorausfahrende irgendwann rechts überholt. Das kann zu gefährlichen Situationen führen, wenn beide Seiten versuchen, sich gegenseitig zu „disziplinieren“. Mittelspurfahrer gefährden somit die Sicherheit auf der Straße, warnen Verkehrspsychologen.

Doch damit nicht genug: Fahren Autos unnötig in der linken oder mittleren Spur, wird die zwei- oder dreispurige Strecke faktisch einspurig, da sich der Verkehr auf den linken Fahrstreifen konzentriert. Dadurch erhöhen sich sowohl Stau- als auch Unfallgefahr. Dabei sind sich die meisten dieser Autofahrer der Tragweite ihres Fahrverhaltens gar nicht bewusst. Vielfach handelt es sich um Fahrer, die unsicher oder zu bequem sind und deshalb in der Mitte bleiben, wie Fachleute wissen. Zudem gibt es immer noch Kraftfahrer, die glauben, die rechte Spur sei ausschließlich für Lastwagen da.

Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung zum Rechtsfahrgebot gerade auf Autobahnen nicht ganz eindeutig ist, wie das Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern der HUK Coburg betont. Denn Paragraph 7 der StVO stellt fest, dass auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren abweichen dürfen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Das bedeutet, dass nicht jede Lücke, die sich auf der rechten Fahrspur öffnet, auch genutzt werden muss. Vielmehr darf die mittlere Spur länger benutzt werden, wenn man häufig überholen muss. Somit gibt es für das Befahren von Autobahnen eine Ausnahmeregelung vom ansonsten geltenden Rechtsfahrgebot, die einigen Spielraum eröffnet.

Die Straßenverkehrsordnung räumt sogar ein, dass auf dreispurigen Autobahnen die mittlere Spur „durchgängig“ befahren werden darf, wenn nur „hin und wieder“ rechts davon ein Fahrzeug fährt, das überholt werden soll. Das halten Verkehrsexperten jedoch nicht unbedingt für sinnvoll. So rät etwa der TÜV Nord dazu, trotzdem rechts zu fahren und nicht zu früh zum Überholen auszuscheren. Als Faustregel für die Ausnahme vom Rechtsfahrgebot auf dreispurigen Straßen gilt, dass die mittlere Spur zu räumen ist, wenn die rechte Spur vor dem nächsten Überholvorgang deutlich länger als 20 Sekunden befahren werden kann.

Abgesehen von dieser Ausnahmeregelung gilt für innerstädtischen Verkehr grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Allerdings dürfen Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung die Spur frei wählen, wie der ADAC erläutert. In diesem Fall ist es auch erlaubt, rechts schneller als links zu fahren. Dies gilt jedoch nicht für innerörtliche Autobahnen. Vom Rechtsfahrgebot kann außerdem abgewichen werden, wenn es die Verkehrsdichte rechtfertigt. Das Rechtsfahrgebot in Städten gilt übrigens auch in Einbahnstraßen und im Kreisverkehr.

Auf zweispurigen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften haben Fahrzeuge die rechte Spur zu benutzen und dort möglichst weit rechts zu fahren. Ausnahmen von dieser Regel gibt es nur, wenn es die Verkehrsdichte rechtfertigt. Bilden sich Fahrzeugschlangen, darf ebenfalls rechts überholt werden.

In allen Fällen gilt, dass wer die mittlere Spur zu Unrecht befährt und dadurch andere behindert mit 80 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft werden kann.

Quelle: Goslar Institut

 


Veröffentlicht am: 04.01.2023

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