Wirtschafts-News vom 27. April 2022

Betriebliche Altersversorgung: Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab 2022 auch für Altverträge



Betriebliche Altersvorsorge hat viele Gesichter. Eine freiwillige betriebliche Zusatzrente kann über Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktzusagen oder Unterstützungskassen erfolgen.

Mit der Durchführung einer Entgeltumwandlung können all diese Modelle für Arbeitnehmer attraktiv sein, erklärt man bei der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).  Denn die Beiträge sind bei einigen Formen steuer- und sozialversicherungsfrei.
 
Auch der Arbeitgeber spart damit rund 20 Prozent an Lohnnebenkosten ein. Doch einen Großteil ihrer Einsparungen müssen Arbeitgeber jetzt den Arbeitnehmern per Gesetz zukommen lassen. Was seit 2019 für Neuverträge galt, gilt seit dem 1.1.2022 auch für Altverträge: ein verpflichtender Zuschuss in Höhe von 15 Prozent. Arbeitgeber sind zur Entgeltumwandlung verpflichtet Entgeltumwandlung bedeutet, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers jeden Monat ein Teil seines Bruttolohns in einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) abgeführt wird. Dies ist keine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, denn er ist seit 2002 gesetzlich verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine bAV anzubieten. Welches bAV-Modell angeboten wird, bleibt in der Regel dem Arbeitgeber überlassen.

Mit bAV in der Einzahlungsphase Steuern sparen

Da die Altersvorsorgebeiträge vom Bruttolohn abfließen, fallen keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Bis zum Höchstbetrag geht die volle Summe in die Altersvorsorge ein. Ein Arbeitnehmer möchte zum Beispiel monatlich 200 Euro von seinem Bruttolohn wegsparen. Somit gehen 200 Euro in seinen Altersvorsorgevertrag ein. Zudem wird der zu versteuernde Lohn durch das Vorsorgesparen um 200 Euro monatlich gekürzt. Auf ein Jahr betrachtet muss der Arbeitnehmer aus dem Beispiel 2.400 Euro weniger versteuern.

Höchstgrenzen für Steuerersparnis berücksichtigen


Es gibt zwei verschiedene Freibeträge für ein und dieselbe Einzahlung in den bAV-Vertrag. Der eine Freibeitrag betrifft die Beiträge zur Sozialversicherung, der andere die Lohnsteuer. Die Sozialversicherung betreffend sind Einzahlungen im Jahr 2022 bis 3.384 Euro jährlich befreit. Erst bei Einzahlungen darüber werden die Beitragssätze erhoben. Der Freibetrag für die Lohnsteuer ist doppelt so hoch und beträgt 6.768 Euro in 2022. Diese Freibeträge betreffen Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds.  
 
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