Weiter Ärger mit dem Kündigungsbutton

Verbraucher-Verbände klagen erfolgreich gegen säumige Unternehmen



Eigentlich sollte alles ganz einfach sein. Verbraucher müssen nur auf eine spezielle Schaltfläche, den sogenannten Kündigungsbutton, drücken und schon haben sie ein Vertragsverhältnis online gekündigt.


So will es der Gesetzgeber. Er schreibt seit dem 1. Juli 2022 vor, dass Unternehmen, die online Verträge anbieten, ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit zu verschaffen haben, Verträge ebenfalls online kündigen zu können. Doch Verbraucherverbände reklamieren, dass die Verpflichtung zu Kündigungsbuttons von den betroffenen Unternehmen nach wie vor nur schleppend umgesetzt wird. Dagegen klagen die Verbraucherschützer erfolgreich…

Als besonders säumig in Bezug auf die geforderten Buttons machten die Verbraucherorganisationen zunächst die Telekommunikationsbranche aus. Hier registrierte der Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) im März dieses Jahres noch 40 Prozent der Anbieter ohne Kündigungsbutton. Der Bereich Telekommunikation fiel damit in einer entsprechenden Vzbv-Untersuchung besonders negativ auf. Inzwischen hat der Verbraucher-Bundesverband aber auch ein wachsames – oder sollte man eher sagen kritisches – Auge auf die Energieversorger. Zuletzt gewann der Vzbv eine Unterlassungsklage gegen die Stadtwerke Düsseldorf.

In den zurückliegenden zwölf Monaten habe der Verband sieben Unterlassungsverfahren gegen Energielieferanten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kündigungsbuttons eingeleitet, berichtete jüngst der Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband, Fabian Tief, im Interview mit der Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK). Daraufhin gaben fünf Energielieferanten eine Unterlassungserklärung ab und änderten ihre Webseiten entsprechend. In zwei Verfahren leitete der Vzbv eine Klage ein.

Worum geht es dabei nun konkret? Der zum 1. Juli 2022 in Kraft getretene Kündigungsbutton ist für fast alle sogenannten Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben, die online abgeschlossen werden können. Gemeint sind damit länger laufende Verträge, etwa Abonnements, Dienst- oder Mobilfunkleistungen betreffend. Die gesetzliche Vorgabe gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden, wie die Verbraucherschützer betonen. Ebenfalls vorgeschrieben ist der Kündigungsbutton demnach für in Geschäften entstandene Verträge, falls diese auch online abgeschlossen werden können. Keine Anwendung findet die gesetzliche Regelung zum Kündigungsbutton dagegen bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, wie etwa bei Miet- und Arbeitsverträgen oder bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Und wie hat ein ordnungsgemäßer Kündigungsbutton auszusehen? Er muss leicht zu finden sein, und sollte deutlich darauf hinweisen, dass mit einem Klick darauf der Kündigungsvorgang eingeleitet wird, betonen die Verbraucherverbände. Zudem sollte der Button demnach mit eindeutigen Formulierungen beschriftet sein, wie beispielsweise „Verträge hier kündigen“ oder „Kündigung des Vertrages starten“. Nachdem der Kündigungsprozess gestartet wurde, sollten Verbraucher über eine sogenannte Eingabemaske Informationen eintippen können, unter anderem zum Kündigungswunsch bzw. gegebenenfalls Kündigungsgrund, zur Bezeichnung Ihres Vertrages sowie zum Ende des Vertragsverhältnisses. Hierzu muss auch eine „Bestätigungsschaltfläche“ vorhanden sein, so der Vzbv.

Außerdem hat der Kündigungsbutton ständig verfügbar zu sein, ohne dass man sich zunächst auf der Website anmelden muss. Mit einem Klick auf den Button wird der betreffende Vertrag dann rechtskräftig gekündigt. Anschließend erhält der Kunde auf elektronischem Weg eine Kündigungsbestätigung, in der Regel per E-Mail an eine hinterlegte Adresse.

Soweit so klar. Doch mit der Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben hapert es aus Sicht der Verbraucherverbände immer noch zu sehr. Es bestehe weiterhin Handlungsbedarf seitens der Anbieter, stellt der Vzbv fest – und geht notfalls gerichtlich gegen Unternehmen vor, die ihren Verpflichtungen zur leichten Online-Kündigung nicht nachkommen. So auch gegen die Stadtwerke Düsseldorf. Gegen den Energiedienstleister strengte der Vzbv eine Unterlassungsklage an und gewann. Unterdessen hätten die Stadtwerke auch bereits reagiert und den Kündigungsprozess angepasst, berichtete Vzbv-Referent Tief der ZfK.

Demnach klagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen derzeit noch gegen den Energieversorger Lichtblick vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Begründung: Aus Sicht des Vzbv hätte das Unternehmen auf der Vergleichsplattform Verivox einen Verweis über die Möglichkeit zur Online-Kündigung von Strom- und Gasverträgen vorhalten müssen. Ebenso kritisieren die Verbraucherschützer die Ausgestaltung der Bestätigungsschaltfläche.

Verbraucher, denen die gesetzlich vorgeschriebenen einfachen Möglichkeiten zur Online-Kündigung vorenthalten werden, haben somit guten Grund, sich dagegen zu wehren: entweder mit einem eigenen Rechtsvertreter oder per Hinweis an eine Verbraucherorganisation.

Quelle: GOSLAR INSTITUT 

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