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Die digitale Spardose für Kids

ARAG Experten über den modernen Umgang mit Geld



Ob Taschengeld-App, digitales Sparbuch oder Debitkarte – die Welt der Finanzen wird zunehmend digitaler. Doch wie sollen Kinder und Jugendliche den Umgang mit Geld lernen, wenn es keine sichtbare Rolle mehr im täglichen Leben spielt?

Wenn sogar Kleinstbeträge an der Kasse mit Karte statt mit Bargeld bezahlt werden? Wenn Ware auch online per Mausklick bargeldlos bestellt werden kann? Die ARAG Experten haben ein paar Tipps, wie es gelingt, den Nachwuchs zu verantwortungsvollen digitalen Finanzjongleuren zu machen.

Taschengeld-App

Mit Hilfe von Taschengeld-Apps behalten Eltern und Kinder nicht nur den Überblick, wann wie viel Taschengeld fällig oder gar überfällig ist, sondern gleichzeitig animiert die Anwendung zum Sparen. Bei dieser Art der Taschengeldverwaltung ist kein echtes Konto nötig. Es können auch für mehrere Kinder virtuelle Konten angelegt werden. Dabei besteht die Möglichkeit für jedes Kind individuell festzulegen, in welcher Höhe und in welchem Intervall das Taschengeld fließt. Ein- und Auszahlungen nimmt das Kind gemeinsam mit den Eltern vor, wobei derselbe Account in der Regel auf mehreren Geräten genutzt werden kann. Ein Pin schützt vor nicht erlaubten Zugriffen auf die App. Ein eigenes Smartphone benötigt das Kind also nicht.

Gleichzeitig helfen die meisten Programme, auch bei mehreren Kindern den Überblick nicht zu verlieren. Sie zeigen an, wenn Taschengeldzahlungen vergessen wurden, leider aber auch, wenn Zahlungen doppelt erfolgt sind. Wollen Kinder sich vom Taschengeld etwas kaufen, können in der App Sparziele angelegt werden. So lernt der Nachwuchs, für Wünsche zu sparen und sieht unter Umständen, wie lange es manchmal dauern kann, bis sich ein Wunsch erfüllt.

Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass eine der gängigen Anwendungen von Sparkassen entwickelt wurde, um möglichst früh eine Markenbindung aufzubauen.

Taschengeldkonto

Viele Banken und Sparkassen bieten Girokonten für Minderjährige an. Ab einem Alter von 12 Jahren empfiehlt sich solch ein Taschengeldkonto mit dazugehöriger Debitkarte. Die jungen Kontoinhaber können dann eigenverantwortlich Ein- und Auszahlungen tätigen und selbst über ihr Geld verfügen. Das monatliche Taschengeld, Geldgeschenke von den Großeltern oder der hart verdiente Lohn des Ferienjobs fließen auf das Taschengeldkonto. So lernen Jugendliche schon früh den Umgang mit Konto und Karte.

Das Taschengeldkonto ist allerdings ein Guthabenkonto. Überziehen und Dispokredite sind für die Kinder und Jugendlichen, die den Umgang mit ihren Finanzen erst lernen sollen, gesetzlich tabu! Nicht nur die Kontoführung, auch die Karte zum Konto sollte gratis sein. Außerdem sollte das Kreditinstitut Automaten für kostenloses Geldabheben bieten. Sonst fallen unter Umständen bis zu fünf Euro pro Abhebung an; zu viel für ein Guthaben, das aus Taschengeld besteht.

Auch Kreditkarten gibt es für Jugendliche als Prepaid-Karten, die mit Guthaben aufgeladen werden können. Hier lohnt sich ein Preisvergleich. Die jährlichen Gebühren für Kreditkarten können schwanken.

Kontoeröffnung nur mit den Eltern

Ein Konto darf nach Auskunft der ARAG Experten nur von voll geschäftsfähigen, also volljährigen, Personen eröffnet werden. Bis ein Kind 18 Jahre alt ist, müssen also die Eltern der Kontoeröffnung ausdrücklich zustimmen und auch ihre Unterschriften leisten. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, wird zur Kontoeröffnung eine amtliche Bescheinigung, z. B. die Sorgerechtserklärung, benötigt. Zudem müssen sich die Eltern durch einen Ausweis und das Kind mit der Geburtsurkunde legitimieren.

Zugriff auf das Taschengeldkonto

Bis zur Volljährigkeit haben die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter des Kindes uneingeschränkten Zugriff auf das Taschengeldkonto. Allerdings müssen sie nach Auskunft der ARAG Experten im Sinne ihrer Kinder handeln. Wenn Eltern also kurzerhand ein paar hundert Euro vom Konto ihres Nachwuchses abheben, könnte es durchaus zu Nachfragen des Geldinstitutes kommen.

Taschengeldparagraf

Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es den "Taschengeldparagrafen" (Paragraf 110). Er regelt jedoch nicht etwa die Höhe des Taschengeldes oder den Anspruch darauf, sondern besagt, dass Kinder auch ohne Zustimmung ihrer Eltern wirksam Dinge kaufen können, wenn sie mit Geld bezahlen, dass ihnen zur freien Verfügung überlassen wurde. Konkret sind das Dinge, die sich preislich in einem Rahmen bewegen, dass sie mit einem angemessenen Taschengeld bezahlt werden können. Das gibt vor allem Verkäufern eine gewisse Rechtssicherheit, wenn sie Kindern ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten etwas verkaufen – und sei es nur eine Kugel Eis.

Achtung Steuern

Nach Auskunft der ARAG Experten verfügt jeder Minderjährige über einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro im Jahr. Wenn das Taschengeldkonto gut gefüllt ist und das Geldinstitut sehr selten gewordene Guthabenzinsen zahlt, kann ein Freistellungsauftrag sinnvoll sein. Er verhindert, dass von den Zinsen die übliche Abgeltungssteuer abgeführt wird.

Klimpergeld trotz Corona

Obwohl in Corona-Zeiten bargeldloses Zahlen gerne gesehen wird, raten die ARAG Experten in Anwesenheit von Kindern möglichst oft mit Bargeld zu zahlen oder den Nachwuchs zahlen zu lassen, damit sie ein Gefühl für Ausgaben bekommen. Auch Kopfrechnen kann bei dieser Gelegenheit geübt werden, indem Eltern und Kinder nachrechnen, ob das Rückgeld auch stimmt.

Foto: Pixabay

 


Veröffentlicht am: 14.04.2021

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