Potenzielle Erben können sich freuen. In den kommenden Jahren werden im Durchschnitt jedes Jahr rund 400 Milliarden Euro von der älteren Generation an die Nachkommen weitergegeben. Das geht aus einer Berechnung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung hervor.
Da bei Schenkungen die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden können, kann es Sinn machen, Teile des Vermögens schon zu Lebzeiten zu übertragen. „Ein Weg der Übertragung“, erläutert Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland), „ist dabei das Konzept des Nießbrauchs. Es dürfte zwar weithin bekannt sein, dass das bei Immobilien funktioniert, vermutlich wissen jedoch die wenigsten, dass der Nießbrauch auch bei Wertpapieren eingesetzt werden kann.“
Dabei hat diese Alternative neben den steuerlichen Vorteilen noch einen interessanten Nebeneffekt: Die abgebende Generation behält damit die Kontrolle über das Vermögen. Entnahmen durch die Erben sind dabei ohne Zustimmung der Erblasser nämlich nicht möglich. „Ein anderer Weg ist die teilweise Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft einer Versicherung, das sogenannte 99/1 Modell.“ Ganz einfach ist eine Umsetzung aber nicht. Um dabei keine Fehler zu machen und alle Möglichkeiten optimal zu nutzen, sollten sich Erblasser an Experten wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten Estate-Planner, die CFEP®-Professionals, wenden. Sie sind aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage, ihre Kunden auch bei dieser Fragestellung tiefgreifend und umfassend zu beraten.
Für Großeltern sind Enkelkinder oft der ganze Stolz. Schließlich ist die übernächste Generation der Garant dafür, dass die eigene Familie weiterhin Bestand haben wird. Enkel sind die Zukunft. Deshalb dürften viele Omas und Opas auch großzügig sein, wenn es um das finanzielle Wohl ihrer Nachkommen geht. Hierzulande, das ist die gute Nachricht, hat die Generation der Großeltern auch tatsächlich die finanziellen Mittel, um ihrem jüngsten Nachwuchs einen gewissen Wohlstand zu sichern. Die Frage ist nur, wie die Erblasser dabei am besten vorgehen. „Egal ob Großeltern oder Eltern, viele dürften sich dafür entscheiden, zumindest einen Teil des Erbes schon zu Lebzeiten zu übertragen“, sagt FPSB-Vorstand Tilmes. „Das macht gerade bei größeren Vermögen auch Sinn, da die damit verbundenen Freibeträge nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist erneut ausgeschöpft werden können.“
Durch Nießbrauch die Kontrolle über das vererbte Vermögen behalten
Das Risiko dabei: Anstatt dieses Geld für einen gezielten, strukturierten und langfristigen Vermögensaufbau zu nutzen, könnten es die Nachkommen für den Konsum verwenden. Vielleicht für Reisen, für ein Auto oder ähnliches. Für die ältere Generation dürfte sich die Frage stellen, wie sie das Geld weitergeben kann, ohne die Kontrolle darüber zu verlieren. „Eine Antwort auf diese Frage könnte Nießbrauch lauten“, sagt Prof. Tilmes. Bekannt dürfte sein, dass das bei Immobilien funktioniert. Grundsätzlich geht das so: Zwar wird das Eigentum an der Immobilie an den oder die Erben übertragen, der Vererbende oder die Vererbenden behalten jedoch ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem Haus oder der Wohnung. Das heißt, sie haben dort das Wohnrecht oder in der Regel den Anspruch auf die Miete.
„Weniger bekannt ist vermutlich aber, dass das auch mit einem Wertpapierdepot möglich ist“, so der Finanzexperte weiter, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist. Konkret heißt das: Ein Wertpapierdepot wird an den oder die Erben übertragen, die Vererbenden aber behalten sich das Recht an den Zinsen oder Dividenden selbst vor, wobei diese auch dort versteuert werden. Zugleich verhindern die Erblasser damit, dass die Begünstigten ohne Absprache das dort investierte Geld entnehmen. Bei einem unter Nießbrauchsvorbehalt übertragenen Wertpapierdepot sind die laufenden Erträge steuerlich dem Schenker zuzurechnen. Kursgewinne werden dem Beschenkten zugerechnet. Beim Steuerabzug werden laufende Erträge, die dem Schenker zustehen und Veräußerungsgewinne, die dem Beschenkten zuzurechnen sind, nicht getrennt. Somit führt der Beschenkte zu viele Steuern an das Finanzamt ab. Diese müssen im Rahmen der individuellen Veranlagung angerechnet bzw. werden erstattet.
Fallstricke beim Nießbrauch berücksichtigen
„Neben der Kontrolle, die bei den Vererbenden verbleibt, ergeben sich daraus aber auch erhebliche steuerliche Vorteile“, macht Prof. Tilmes klar. „Denn die steuerliche Bemessungsgrundlage vermindert sich um den eingetragenen Nießbrauch.“ So beträgt der Freibetrag für Schenkungen an Enkelkinder zwar 200.000 Euro. Durch den Nießbrauch aber können deutlich höhere Beträge an die übernächste Generation übertragen werden, ohne dass Steuerzahlungen anfallen.
Übertragung der teilweisen Versicherungsnehmereigenschaft bringt Vorteile
Unabhängig von der erbschaftsteuerlich optimierten Übertragung aufgrund niedriger erbschaftsteuerlicher Werte bringt die Übertragung von Teilen der Versicherungsnehmereigenschaft ebenfalls klar erkennbare Vorteile und stellt die in der Praxis einfachste und praktikabelste Lösung dar. Die Verfügung der Erben und beispielsweise der Enkel ist auch hierbei über das 18. Lebensjahr nicht frei gegeben. Die Vererbenden selbst sind dann die Versicherungsnehmer und zugleich die versicherten Personen, während die Police im Rahmen einer Schenkung an die Erben, also Kinder oder Enkelkinder, nach dem so genannten 99/1-Modell weitergegeben wird.
Das heißt, der Vertrag wird zu 99 Prozent an den oder die Begünstigten verschenkt, während die Erblasser zu einem Prozent Versicherungsnehmer bleiben. Dann ist eine alleinige Verfügung bei Enkeln oder Kindern bei Volljährigkeit ausgeschlossen und aktuell kann in Höhe der Übertragung der Versicherung der erbschaftsteuerliche Freibetrag genutzt werden. Hinzu kommen die Vorteile der endfälligen Versicherung im Todesfall und der Abgeltungsteuer freien Auszahlung – ein klarer weiterer Mehrwert.
Da die konkrete Umsetzung und die steuerlichen Rahmenbedingungen komplex sind, kann es sich lohnen, dafür einen Experten aufzusuchen. Zum Beispiel sollten Erblasser darauf achten, dass das in einer Versicherung angelegte Vermögen als Sondervermögen geführt wird, damit es nicht in die Insolvenzmasse einfließt. „Zudem darf eine solche Entscheidung nicht nur auf steuerlicher Basis betrachtet werden, sondern stets im Rahmen einer umfassenden und langfristigen Finanzplanung“, rät Tilmes.
„Dazu gehört auch, eventuelle Risiken und Unwägbarkeiten auf Seiten des Erblassers zu berücksichtigen oder unter Umständen ein Rückforderungsrecht vertraglich zu vereinbaren.“ Besonders gut eignen sich aufgrund der Komplexität des Nießbrauchs die vom FPSB Deutschland zertifizierten CFEP®-Professionals. Sie zählen zu den am besten ausgebildeten Nachfolgeplanern hierzulande und sind aufgrund der ethischen Standesregeln des FPSB Deutschland zu einer objektiven und auf den Kunden ausgerichteten Beratung verpflichtet.
Foto: Pixabay
Zu Lebzeiten schenken und trotzdem die Kontrolle behalten
... so funktioniert es
Veröffentlicht am: 16.12.2019
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