Startseite  
   

01.11.2024

 

 

Like uns auf Facebook

Folge uns auf Twitter

 


 

Werbung


Vorherigen Artikel lesen Nächsten Artikel lesen

 

Bei Alkohol Hände weg vom Steuer

... heißt es gerade zum Karneval



Gerade diskutieren Verkehrsexperten über die Promillegrenze für Nutzer von E-Scootern: Sollen sie Rad- oder Kraftfahrern gleichgestellt werden? Fest steht, dass schon geringe Mengen Alkohol die Reaktionsfähigkeit einschränken.

Daran sollten derzeit zum Beispiel auch alle Menschen denken, die sich derzeit ausgelassen Karneval feiern. Bei Fahrauffälligkeiten – wie dem Fahren von Schlangenlinien oder zu dichtem Auffahren – drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld.

Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg. Sind Autofahrer:innen mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Personen, die die Polizei so antrifft, sind für mindestens ein halbes Jahr den Führerschein los. Die Rückgabe muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden, da die Fahrerlaubnis eingezogen wird. Außerdem gibt es drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe.

Fahranfänger sollten daran denken, dass bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer für sie absolut tabu ist. Auch Radfahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führerschein zu verlieren. Ab 1,6 Promille müssen auch Radfahrer mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob sie einen Führerschein besitzen oder nicht.

War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann sich das auch auf den Versicherungsschutz auswirken, wie die HUK-Coburg betont. Das hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab, also davon, ob der Fahrer die Situation erkannt und angemessen reagiert hat. Wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem Menschen verschieden und hängt von verschiedenen Umständen ab. Wer Schlangenlinien gefahren, von der Straße abgekommen ist oder Autos gerammt hat, hat diese Grenze aber definitiv überschritten.

Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Bis zu 5000 Euro kann sie sich in einem solchen Fall vom Versicherten zurückholen. In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als unfallursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den Versicherungsschutz zumindest in Frage zu stellen. Die zentrale Frage ist und bleibt, ob der Alkoholkonsum ursächlich für den Unfall war.

Auch wer sich zu einem alkoholisierten Fahrer ins Auto setzt, muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Werden Mitfahrende verletzt, können ihre Ansprüche gekürzt werden, die sie im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätten. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass Mitfahrende, die mit einem Betrunkenen mitfahren, sich selbst gefährden und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht haben.

Vielfach unterschätzt wird auch die möglicherweise lang anhaltende Wirkung von Alkohol im Blut. Gut zehn Stunden dauert es, bis der Körper ein Promille abgebaut hat. Im Zweifelsfall empfiehlt sich also die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – nicht nur zur Faschingszeit. (aum)

Foto: Autoren-Union Mobilität/HUK-Coburg

 


Veröffentlicht am: 28.01.2023

AusdruckenArtikel drucken

LesenzeichenLesezeichen speichern

FeedbackMit uns Kontakt aufnehmen

TwitterFolge uns auf Twitter

FacebookTeile diesen Beitrag auf Facebook

Hoch: Hoch zum Seitenanfang

Nächsten Artikel: lesen

Vorherigen Artikel: lesen

 


Werbung

 


Werbung - für eine gute Sache

 
         
     
     
     

Besuchen Sie auch diese Seiten in unserem Netzwerk
| Börsen-Lexikon - erklärt die Börse
| fotomensch berlin - der Fotograf von genussmaenner.de
| Frauenfinanzseite - alles für die Businessfrau
| Geld & Genuss - Lifestyle, Finanzen und Vorsorge für alle
| geniesserinnen.de - Genuss auch für die Damen
| gentleman today - Edel geht die Welt zu Grunde
| instock der Börseninformationsdienst
| marketingmensch | Agentur für Marketing, Werbung & Internet
| Unter der Lupe bewertet Gutes

 
Service
Impressum
Kontakt
Mediadaten
Newsletter
Datenschutzhinweis
Nutzungshinweise
Presse
Redaktion
RSS 
Sitemap
Suchen

 
Rechtliches
© 2007 - 2024 by genussmaenner.de. Alle Rechte vorbehalten.