
Die ersten Schulkinder sind mit ihren Eltern bereits in den ersehnten Sommerurlaub gestartet. Während der Schulferienzeit bis Ende September werden viele andere – und nicht nur sie – folgen. In den Sommermonaten zieht es traditionell viele Menschen in ferne Gefilde. Diese Reisen gilt es gut vorzubereiten, wenn man „die schönste Zeit des Jahres“ ohne unliebsame Erlebnisse verbringen will, nicht zuletzt wenn man mit dem Auto ins Ausland aufbricht.
Denn dort können auf die an deutsche Verkehrsregeln gewöhnten Bundesbürgerinnen und Bundesbürger einige Überraschungen warten – selbst innerhalb der EU, wo angeblich alles „zentral verordnet“ ist. So gibt es in einigen europäischen Ländern Vorschriften, die nicht allen Autofahrerinnen und Autofahrern aus dem Ausland bekannt sein dürften. Oder wussten Sie, dass in Frankreich bei Regen ein generelles Tempolimit gilt, auf Schnellstraßen 100 statt 110 km/h und 110 statt 130 km/h auf Autobahnen?
Der ADAC hat einige kuriose Verkehrsregeln in Europa aufgelistet: Danach können etwa bei unseren französischen Nachbarn Parkknöllchen vor Ort im Tabakladen beglichen werden. Dort bekommt man dann eine Quittung dafür. Bei späterer Bezahlung werde es teurer, warnt der Automobilclub.
In Urlaubsstimmung gönnt man sich gern mal ein Gläschen Alkohol mehr als im Alltag. Damit sollten Autofahrerinnen und Autofahrer in Italien vorsichtig sein. Denn ab 1,5 Promille am Steuer drohen dort Geldstrafen bis 6.000 Euro, manchmal sogar Haft. Im schlimmsten Fall kann der Pkw beschlagnahmt und zwangsversteigert werden, so der ADAC. Das geht allerdings nur, wenn Eigentümer und Fahrer identisch sind. Und wer in Italien in eine verkehrsberuhigte Innenstadtzone (Zona a traffico limitato) einfährt, muss mit Geldbußen ab 100 Euro rechnen. Aufpassen müssen in Italien auch Motorradfahrerinnen und Motorradfahrer: Wenn sie gegen die Helmpflicht verstoßen, kann ihr Zweirad 60 Tage in Sicherungsverwahrung kommen.
Haben Sie bereits von der „Blaulichtsteuer“ für unnützen Polizeieinsatz in Österreich gehört? Dort werden Unfallparteien zur Kasse gebeten, wenn sie schon bei einem Sachschaden die Polizei rufen, obwohl sie ihre Daten problemlos hätten austauschen können. Dann wird die „Blaulichtsteuer“ in Höhe von 36 Euro fällig. Eine weitere Besonderheit in der Alpenrepublik betrifft die „Blaue Zone“. Dort werden ganze Stadtteile zu Kurzparkzonen erklärt, was nur an einer Beschilderung am Anfang und am Ende der „Blauen Zone“ zu erkennen ist. Zudem planen einige österreichische Städte aktuell Zufahrtskontrollen für die Innenstädte per Kamera, wie der ADAC berichtet. Bei unerlaubten Einfahrten in solche beschränkten Bereiche drohen dann hohe Bußgelder, die auch ausländische Autofahrerinnen und Autofahrer treffen können.
Kein Pardon kennen Österreichs Behörden ebenfalls bei Verstößen gegen die Vignettenpflicht: Mautsünderinnen und -sünder haben die sogenannte Ersatzmaut von immerhin 200 Euro zu entrichten. Kommt man dem nicht nach, droht ein Bußgeld zwischen 300 und 3.000 Euro.
Regelmäßige Blicke auf die Geschwindigkeitsanzeige oder die Nutzung des Tempomats im Auto empfiehlt sich in der Schweiz. Denn dort sind laut ADAC bis zu 10.000 Schweizer Franken, das entspricht rund 10.700 Euro, Geldbuße bei schweren Verkehrsverstößen keine Seltenheit. Kommt der sogenannte „Rasertatbestand“ hinzu, können mindestens ein Jahr Haft und die Einziehung des Fahrzeugs auf Zu-Schnellfahrer zukommen. Als Raser gilt bei den Eidgenossen, wer in einer Tempo-30-Zone 70 km/h oder mehr zu schnell oder auf der Autobahn mehr als 80 km/h über dem Tempolimit unterwegs war.
Deutlich angenehmer für Autofahrerinnen und Autofahrer ist eine Regelung in Spanien, die bei Bußgeldern einen Rabatt von 50 Prozent vorsieht, wenn innerhalb von 20 Tagen bezahlt wird. Anders als hierzulande verlangen die Spanier statt eines Warndreiecks ein spezielles Blinklicht in jedem Auto. Das gilt zwar nur für in Spanien zugelassene Fahrzeuge – doch insofern betrifft es ebenfalls Mietwagen. Wer also in einem geliehenen Auto auf spanischen Straßen unterwegs ist, sollte diesen Aspekt bei der Anmietung klären, rät der ADAC. Denn bei einer Kontrolle ist immer der Fahrer verantwortlich.
In Griechenland können Ausländerinnen und Ausländer unversehens zu Parksündern werden. Denn wer weiß schon, dass Halteverbotsschilder mit einer senkrechten Linie in der Mitte in ungeraden Monaten gelten und die mit zwei Linien in geraden? Viele Touristen nicht und werden daher zur Kasse gebeten.
Ein, man ist geneigt zu sagen typisch britisches Kuriosum, ist in England zu beachten: Dort gelten Parkknöllchen nur, wenn der Kontrolleur korrekt, das heißt mit seiner Dienstuniform bekleidet ist. Aber wer sieht den Knöllchenschreibern schon bei ihrer Arbeit zu…
Bei Reisen bedienen sich viele Autofahrerinnen und Autofahrer gern einer Dachbox, weil sie zusätzlichen Stauraum für Gepäck schafft. Dabei machen sich die meisten keine Gedanken darüber, wie es um den Versicherungsschutz bestellt ist. „Verbraucher gehen davon aus, dass ihre Hausratversicherung auch persönliche Gegenstände schützt, die sie auf Reisen mitnehmen. Bei Diebstahl aus einer Dachbox sind diese jedoch meist nicht oder nur sehr eingeschränkt versichert“, erläutert die Vorständin des Bundes der Versicherten (BdV), Bianca Boss, das Problem. Demnach umfasst die Außenversicherung der Hausratversicherung zwar grundsätzlich auch Hausrat, der sich vorübergehend außerhalb der eigenen Wohnung befindet. Versichert ist dieser Schutz allerdings meist nur für einen begrenzten Zeitraum von bis zu drei Monaten, abhängig vom jeweiligen Tarif. Und der Diebstahl von Gegenständen aus einer Dachbox sei durch den Versicherungsschutz bei Einbruchdiebstahl meist nicht abgedeckt, betont die Expertin.
Wird die Dachbox aufgebrochen, müssen Betroffene daher häufig selbst für den Schaden aufkommen, so der BdV. Anders kann es beim Diebstahl der Dachbox selbst aussehen. Denn Dachboxen und Dachträger gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Fahrzeugbestandteile, wie der Verband erklärt. „Ist die Dachbox ordnungsgemäß montiert und verschlossen, kann die Teilkaskoversicherung für den Verlust aufkommen. Fehlt diese Voraussetzung, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz“, stellt Boss fest.
Verursacht eine Dachbox während der Fahrt einen Schaden, etwa wenn sie sich vom Fahrzeug löst und ein anderes Auto beschädigt, greift laut BdV grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung. Wurde der Schaden jedoch grob fahrlässig verursacht, können Versicherer Regressforderungen von bis zu 5.000 Euro geltend machen, betont der Versichertenbund. Er hält nicht nur deshalb eine fachgerechte Montage und Sicherung der Dachbox für unerlässlich.
Von einer Reisegepäckversicherung rät der BdV weiterhin ab, weil es in der Praxis häufig zu Streitigkeiten über die Leistungspflicht komme. Versicherte sähen sich im Schadenfall nicht selten mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit konfrontiert, etwa weil das Gepäck nicht ausreichend beaufsichtigt worden sei, weiß der Verband. „Der tatsächliche Nutzen solcher Policen ist daher oft begrenzt“, sagt BdV-Vorständin Boss.
Wenn man eine Reise tut
... sollte man einiges beachten
Veröffentlicht am: 25.07.2026
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