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Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten von 2. September 2026 mit Michael Weyland

Thema heute: Gekündigt vom eigenen Versicherer: Warum jetzt schnelles Handeln zählt



Die meisten wissen: Eine Versicherung kann man natürlich selbst kündigen. Weniger bekannt ist, dass nach einem regulierten Schadenfall auch der Versicherer den Vertrag beenden kann. Das gilt in vielen Sparten – von der Hausrat- und Haftpflicht- bis zur Kfz-Versicherung.

„Eine Kündigung des Versicherers sollte niemand auf die leichte Schulter nehmen, sondern zum Anlass, rasch selbst aktiv zu werden“, sagt man beim Bund der Versicherten e. V. (BdV). Denn andere Anbieter werten eine Kündigung häufig als Zeichen für ein erhöhtes Risiko. Sie halten sich mit neuen Angeboten zurück oder gewähren nur noch stark eingeschränkte Leistungen. Im schlimmsten Fall findet sich gar kein neuer Versicherer.

„Eine Kündigung muss jedoch nicht immer das Ende des Vertrags bedeuten. In manchen Fällen sind Versicherer bereit, einen bestehenden Vertrag fortzuführen, wenn bestimmte Anpassungen vorgenommen werden“, so der BdV. Mithilfe einer Vertragssanierung lässt sich zum Beispiel eine Selbstbeteiligung einführen oder eine bereits vereinbarte Selbstbeteiligung für eine gewisse Zeit erhöhen. Auch der Ausschluss einzelner Leistungen kann im Einzelfall eine Lösung sein – sofern der übrige Schutz bestehen bleibt und das ausgeschlossene Risiko tragbar ist. Notfalls lässt sich auf den Schutz für ein mitversichertes Fahrrad in der Hausratversicherung verzichten. Ganz anders liegt der Fall, wenn ein Versicherer anbietet, künftig Leitungswasserschäden aus der Wohngebäudeversicherung auszuklammern. Ein solches Angebot sollten Versicherte ausschlagen.

Bleibt der Versicherer hart und ist zu keiner Anpassung bereit, führt oft ein anderer Weg zum Ziel: die sogenannte Kündigungsumkehr. Der Gedanke dahinter ist, dem Versicherer zuvorzukommen. Die versicherte Person kündigt selbst, noch ehe die Kündigung des Versicherers greift. Wer als Kündigender auftritt statt als Gekündigter, hat in der Regel bessere Karten bei der Suche nach dem nächsten Anbieter. Ob das gelingt, hängt allerdings von der Art der Kündigung ab. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Versicherer sind Versicherte auf das Entgegenkommen ihres Versicherers angewiesen und sollten aktiv das Gespräch suchen. Günstiger liegt der Fall bei einer außerordentlichen Kündigung, etwa infolge eines Schadenfalls: „Dann können Versicherte selbst kündigen und den Zeitpunkt so wählen, dass ihre Kündigung vor der des Versicherers wirksam wird. Denn bei wechselseitigen Kündigungen gilt stets die, die zuerst wirksam wird. Wer anschließend einen neuen Vertrag abschließen möchte, sollte frühere Schäden oder Kündigungen korrekt im Antrag angebe. Falsche Angaben können später den gesamten Versicherungsschutz gefährden.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden.

 


Veröffentlicht am: 01.09.2026

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