Nicht nur Wintermäntel und dicke Schuhe kramen die Deutschen aktuell aus ihren Schränken – auch die Winterreifen sollten jetzt wieder aufgezogen werden. „Von O bis O“ nämlich, also von Oktober bis Ostern ist der empfehlenswerte Zeitraum für das Fahren mit Bereifung, die auf Eis und Schnee ausgelegt ist.
Gesetzlich vorgeschrieben ist dieser Zeitraum nicht – er dient eher als Eselsbrücke –, wohl aber gilt in der Straßenverkehrsordnung (StVO) die situative Winterreifenpflicht. Wer also bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen fährt und dann einen Unfall verschuldet, bekommt ein Problem mit seiner Versicherung.
Falsche Bereifung kann den Versicherungsschutz gefährden
Die StVO schreibt vor, dass bei winterlichen Verhältnissen – also bei Glatteis, Eis- und Schneeglätte – Winterreifen zum Fahren aufgezogen sein müssen. Wer dann noch mit Sommerreifen unterwegs ist, handelt laut dem Gesetzgeber grob fahrlässig, weil das Fahrzeug im Notfall kaum mehr zu kontrollieren ist. Die Gothaer verzichtet zwar in der Kaskoversicherung weitestgehend auf den Einwand der grobfahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalles, allerdings wird im Einzelfall geprüft, ob im Haftpflichtschaden eine Mithaftung vorliegt. Die gesetzliche Winterreifenpflicht soll diesen Folgen vorbeugen: Ein bei Eis und Schnee erwischter Sommerreifenfahrer zahlt 60 Euro und erhält einen Punkt im Fahrerlaubnisregister in Flensburg. Zusätzlich – viele wissen das nicht – haftet der Fahrzeughalter: Auch er kassiert einen Punkt und muss sogar 75 Euro bezahlen.
Zu erkennen sind Winterreifen am sogenannten „Alpine-Symbol“ – ein Berg mit einer Schneeflocke. Zusätzlich gelten bis zum 30. September 2024 Reifen mit M+S-Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
Profiltiefe beachten
Fahrer, die ihre Winterreifen in einer Werkstatt aufziehen lassen, müssen sich keine weiteren Gedanken machen. Selbstschrauber sollten dringend prüfen, ob die Reifen noch eine genügende Profiltiefe aufweisen: Mindestens 1,6 Millimeter sollten noch da sein, der ADAC empfiehlt eher 4 Millimeter. Motorräder sind von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen. Sie müssen nach eigenem Ermessen einschätzen, ob eine Fahrt bei aktuellen Wetterverhältnissen sicher ist. Verursachen sie aufgrund schlechter Bereifung einen Unfall, haften Biker aber genauso wie Autofahrer bzw. hat das die gleichen Auswirkungen auf ihren Fahrzeugversicherungsschutz.
Batterie noch stark genug?
Winterschutz hört aber nicht bei den Reifen auf: Minusgerade machen vor allem der Batterie zu schaffen – das wissen alle, die früh morgens einmal mit „leerem“ Auto dastanden. Mithilfe eines Multimeters kann jeder selbst nachprüfen, ob die Autobatterie noch leistungsfähig genug ist. Für einen ersten Eindruck: Dauert das Anlassen nach den ersten kalten Nächten merklich länger oder reduziert sich die Lichthelligkeit nach wenigen Sekunden, sind das Anzeichen einer alternden Batterie und die Fahrt in die Werkstatt ist empfehlenswert.
Ebenfalls in gutem Zustand sein sollten die Wischerblätter und Fenster- bzw. Türdichtungen. Erstere sorgen für eine klare Sicht ohne Schlieren, letztere reduzieren die Feuchtigkeit im Auto und damit das Beschlagen der Scheiben.
Foto: Pixabay
Von O bis O
Strafe ohne Winterreifen?
Veröffentlicht am: 23.10.2020
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