Kopfhörer im Straßenverkehr sind nicht grundsätzlich verboten. Dennoch sollte ihr Einsatz gut überlegt sein, denn wer sie trägt, hat ein höheres Unfallrisiko, weil er die Umgebungsgeräusche nicht mehr gut wahrnimmt, betont die Gesellschaft für Technische Überwachung.
Was genau gilt? In der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es in Paragraph 23, Absatz 1, lediglich bei „Sonstigen Pflichten von Fahrzeugführenden“: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“ Hohe Lautstärken sind also verboten. Doch am besten ist es, gar keine Kopfhörer im Straßenverkehr zu verwenden. Denn sie mindern schon ohne Tonsignal die Hörfähigkeit. Das gilt für kleine, beidseitig im Ohr getragene In-Ear-Modelle ebenso wie für die großen, klassischen Kopfhörer, die wieder groß in Mode sind. Zusätzlich ablenken und für Unaufmerksamkeit sorgen dann natürlich Musik oder Podcasts.
Gutes Hören im Straßenverkehr ist auch wichtig, Martinhörner und Siren von Feuerwehr, Polizei, Rettungswagen und anderen Hilfsorganisationen zu hören. Daher eignen sich Kopfhörer mit aktiver Unterdrückung von Umgebungsgeräuschen erst recht nicht für den mobilen Einsatz. Wenn das Gehör durch laute Musik beeinträchtigt ist und Sondersignal oder die Hupen eines anderen Autofahrers deshalb nicht wahrgenommen wird, ist das eine Ordnungswidrigkeit, und es droht ein Bußgeld. Außerdem haben Autofahrer oder Fahrradfahrer, die nachweißlich Kopfhörer tragen und in einen Unfall verwickelt werden, laut Versicherern eine Teilschuld.
An Fußgänger richtet sich der StVO-Paragraf 23, Absatz 1, nicht. Doch die Vorsicht vor Kopfhörern gilt natürlich auch für sie, weil sie sonst wichtige Umgebungsgeräusche wie etwa Fahrradklingeln oder herannahende Autos nur eingeschränkt wahrnehmen, warnt die GTÜ. Insbesondere Fahrzeuge mit Elektroantrieb, also E-Autos, E-Scooter und Krafträder mit E-Antrieb werden wegen ihrer leiseren Fahrgeräusche ohnehin weniger gut wahrgenommen.
Als Freisprechanlage beispielsweise für das Smartphone hingegen können Kopfhörer genutzt werden. Aus rechtlicher Sicht ist das sogar sinnvoll. Denn so kann die im selben StVO-Paragrafen formulierte Forderung erfüllt werden, dass der Fahrer „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen [darf], wenn […] hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.“ (aum)
Foto: Autoren-Union Mobilität
Ohren auf im Straßenverkehr
Ratschläge von der Gesellschaft für Technische Überwachung
Veröffentlicht am: 19.09.2023
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