Wir werden immer sensibler, wenn es um den Umgang mit unseren Daten geht – und das ist gut so. Allerdings ist die Umsetzung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen in Alltag und Beruf manchmal schwierig. Dies gilt zum Beispiel für Ärzte und Pflegepersonal in Krankenhäusern.
Angehörige erbitten Auskunft über den Gesundheitszustand von Patienten. Doch was dürfen Mediziner und Pfleger wem mitteilen? Müssen sich Angehörige immer ausweisen? ARAG Experten geben Auskunft.
Schweigepflicht: Auskunft nur mit Zustimmung des Patienten
Ein naher Freund oder Verwandter ist als Notfall in eine Klinik eingeliefert worden. Ganz natürlich wollen Sie in so einem Fall sofort wissen, wie es dem Patienten geht. Wenn Sie vor Ort sind, ist das ganz einfach: Sie fragen einen Arzt oder eine Ärztin und bekommen prompt sachkundige Auskunft über den Gesundheitszustand des Patienten? Nein, so einfach ist es eben nicht! Sowohl aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern, als auch aus dem Strafgesetzbuch (StGB, Paragraf 203) geht hervor, dass Ärzte einer Schweigepflicht unterliegen. Verstoßen sie dagegen, droht ihnen im schlimmsten Fall ein Jahr Haft.
Ärzte dürfen demnach nur dann über den Gesundheitszustand eines Patienten Auskunft erteilen, wenn der Patient sie entweder ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden hat oder man nach Sachlage mit einiger Sicherheit mutmaßen kann, dass der Patient dies beabsichtigte. Problematisch wird es, wenn keine Patientenverfügung vorliegt, der Patient keine Erklärung zur Schweigepflichtentbindung abgegeben hat, und nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Dabei ist es zumindest aus rechtlicher Sicht unerheblich, wie nah der Patient Ihnen steht oder mit Ihnen verwandt ist. ARAG Experten raten daher dringend, beizeiten eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu hinterlegen. Wer eine Patientenverfügung abgibt, kann darüber hinaus festlegen, wer im Ernstfall Entscheidungen treffen darf.
Telefonische Auskunft
Fernmündlich dürfen Ärzte Auskünfte über Patienten nur an Personen ausgeben, die dazu autorisiert sind. Auch das Pflegepersonal ist in diesem Zusammenhang in der Regel angewiesen, die Fragen der besorgten Anrufer nur zu beantworten, wenn sie den Anrufer an seiner Stimme erkennen und sicher sind, dass es sich um die angegebene Person handelt. Selbst einfachste Fragen über den Aufenthalt in der Einrichtung oder die harmlose Frage nach dem Wohlbefinden des Patienten dürfen ansonsten nicht beantwortet werden. Klingt streng, ist aber aus rechtlicher Sicht notwendig.
Grenzfälle
Bei der Einhaltung der Schweigepflicht gibt es Grenzfälle, in denen der Arzt selbst entscheiden muss, ob er seine Schweigepflicht bricht. Aus strafrechtlicher Sicht kann es sich dann um einen Fall des sogenannten rechtfertigenden Notstandes handeln. Stellt sich bei einer Untersuchung beispielsweise heraus, dass sich sein Patient mit einer sexuell übertragbaren Krankheit angesteckt hat, kann er seinen Patienten zwar ermahnen, dem Partner davon zu erzählen. Aber er kann es auch selbst übernehmen, den Partner seines Patienten über die Krankheit zu informieren. Stellt er bei einem anderen Patienten beispielsweise fest, dass dieser aufgrund einer Epilepsieerkrankung nicht mehr als Busfahrer arbeiten kann, muss er abwägen: Kann er seinen Patienten überzeugen, sich fahruntauglich zu melden? Oder informiert er zunächst die Familie des Patienten, damit sie ihn überzeugt, das Busfahren einzustellen? Oder hat er den Eindruck, dass gutes Zureden nicht hilft und er den Arbeitgeber informieren muss?
Informationsaustausch nur im Behandlungsteam
Medizinisches Personal und Ärzte dürfen sich nur über den Gesundheitszustand eines Patienten austauschen, wenn alle Beteiligten zum unmittelbaren Behandlungsteam gehören. Auch ein Informationsaustausch ohne Behandlungsbezug stellt nämlich ein datenschutzrechtliches Problem dar.
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