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Eine Erbausschlagung rückgängig machen

Geht das?

Wer sein Erbe ausgeschlagen hat, weil er glaubte, nur Schulden zu erben, kann diese Entscheidung unter Umständen wegen eines Irrtums anfechten. Und zwar, wenn sich der Erbe über die Zusammensetzung der Erbschaft – also über das Verhältnis von Vermögen und Schulden – geirrt hat.

Das kann beispielsweise passieren, wenn er den Wert von Erbschaftsgegenständen falsch eingeschätzt hat. Schlägt ein Erbe den Nachlass allerdings pauschal und lediglich auf Basis von Vermutungen aus, kann er seine Entscheidung nicht anfechten. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Eine verwitwete, alleinlebende Frau mit kleiner Rente war verstorben. Ein Testament hatte sie nicht gemacht. Ihre Schwester und weitere gesetzliche Erben schlugen das Erbe aus. Das Gericht setzte eine berufsmäßige Nachlasspflegerin ein, die herausfand, dass die Verstorbene Ersparnisse hinterlassen hatte. Nach Abzug aller Kosten war der Nachlass noch mit einigen tausend Euro im Plus. Als die Schwester davon erfuhr, erklärte sie bei Gericht, dass sie ihre Erbausschlagung wegen Irrtums anfechten würde. Die Wohnung sei völlig vermüllt gewesen und ihre Schwester habe stark geraucht. Daher sei sie davon ausgegangen, dass etwaige Ersparnisse von den Kosten für Renovierung, Entrümpelung und restliche Miete mehr als aufgezehrt würden. Jetzt habe sie erfahren, dass die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam sei und deshalb keine Renovierungskosten anfielen. Sie wollte nun das Erbe annehmen. Das Nachlassgericht wies ihren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins jedoch ab. Sie habe keinen ausreichenden Grund, ihre Erbausschlagung anzufechten.

Das Urteil

Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 19. Dezember 2018, Az. 3 Wx 140/18) sah die Anfechtung als unwirksam an. Das Gericht erklärte, dass Erben eine Erbausschlagung zwar wegen Irrtums nachträglich anfechten könnten – jedoch nur, wenn sie sich über die Zusammensetzung des Nachlasses aus Vermögen und Schulden geirrt haben. „Das bedeutet konkret: Wussten Erben, dass zum Beispiel Wertpapiere oder Sammlungen vorhanden sind, haben aber deren Wert falsch eingeschätzt, liegt ein Irrtum vor“, erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin.

Anders sieht es aus, wenn der Erbe sich gar nicht mit dem Nachlass befasst hat. „Dem Gericht zufolge setzt eine Anfechtung voraus, dass der Erbe zumindest eine Bewertung der vorhandenen Nachlassgegenstände durchgeführt hat. Die Schwester hatte hier aber das Erbe ausgeschlagen, ohne die Wohnung der Erblasserin zu betreten und noch bevor die Nachlasspflegerin das Erbe gesichtet hatte“, erläutert Michaela Rassat. Sie habe den Kontostand ihrer Schwester nicht gekannt und die „Vermüllung“ der Wohnung aufgrund früherer Besuche angenommen. Auch die tatsächlichen Kosten für die Entrümpelung kannte sie nicht. Die Schwester ging damit leer aus.

Was bedeutet das für Erben?

„In Deutschland erben Hinterbliebene nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers“, erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin. Besteht die Erbschaft überwiegend aus Schulden, können Erben das Erbe ausschlagen. Vorher sollten sie sich jedoch die Mühe machen, den genauen Wert des Nachlasses herauszufinden. „Wer aufgrund bloßer Vermutungen ein Erbe ausschlägt, kann die Entscheidung später nicht mehr anfechten“, so Rassat.

Quelle: ERGO Group

 


Veröffentlicht am: 14.06.2019

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