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Wirtschafts-News vom 10. Oktober 2019

Michael Weyland informiert...

(Michael Weyland) Ob Fahrrad, Scooter oder E-Bike, die Vielfalt der Fortbewegungsmittel auf zwei Rädern bietet Alternativen für jede Altersgruppe. Doch damit steigt auch die Zahl der Unfälle. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) erklärt, welcher Versicherungsschutz wichtig ist.

Eine private Haftpflichtversicherung sollte in jedem Fall bestehen. Ebenfalls lohnt sich ein Blick in die Hausratversicherung. „Einige elektrounterstützte Fortbewegungsmittel benötigen jedoch einen speziellen Versicherungsschutz“, sagt man. Die Privathaftpflichtversicherung ist ein unverzichtbarer Versicherungsvertrag.

Eine Person, die einer anderen einen Schaden zufügt, ist dieser zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Wird z. B. mit dem Fahrrad eine andere Person angefahren, so muss der Schädiger für dadurch entstehende Kosten, wie z. B. Schmerzensgeld, Zahnersatzkosten oder gar einer lebenslangen Rentenzahlung aufgrund einer Invalidität, aufkommen. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen werden von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen. Darüber hinaus wehrt die private Haftpflichtversicherung Ansprüche ab, die unberechtigt gestellt werden.

Die Hausratversicherung kommt für Beschädigungen oder den Verlust des Fortbewegungsmittels auf, wenn diese durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder Einbruchdiebstahl verursacht wurden. Voraussetzung für einen Einbruchdiebstahl ist, dass sich das Fortbewegungsmittel in einem abgeschlossenen Raum, also z. B. im Keller, befunden hat.

Besonderheit Fahrrad: Wird dieses unterwegs geklaut, liegt kein Einbruchdiebstahl vor. Dann wird von einfachem Diebstahl gesprochen, welcher nur bei einigen Tarifen beitragsfrei mit eingeschlossen ist. Ist dieser nicht eingeschlossen, so kann der Einschluss gegen Beitragszuschlag in der Hausratversicherung erfolgen. Besonders bei hochwertigen Fahrrädern ist dieser Einschluss empfehlenswert. EBikes und Pedelecs fallen nicht unter den Schutz der Hausratversicherung, wenn sie nicht mehr als Fahrrad anzusehen sind. „Bestimmte E-Bikes und Pedelecs sind einem Kleinkraftrad gleichgestellt, sie unterliegen der Versicherungspflicht und benötigen daher ein Kennzeichen“, erläutert man.

Unter welchen Voraussetzungen Fahrräder mit Elektromotor einem herkömmlichen Fahrrad ohne Elektromotor gleichgestellt sind, ergibt sich aus § 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, so dass insoweit Rechtssicherheit besteht. Als Fahrrad gelten Pedelecs, wenn der Elektromotor höchstens 0,25 kW leistet, sich der Motor abschaltet, wenn der Fahrer aufhört zu treten oder schneller als 25 km/h fährt.

Den kompletten Beitrag können Sie auch nachhören oder downloaden unter: www.was-audio.de/aanews/News20191009_kvp.mp3

 


Veröffentlicht am: 10.10.2019

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