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Eingeschränkte Streupflicht auf Parkplätzen

So ist das im Winter

Auf Parkplätzen gilt nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht. Einzelne Glättestellen sind von Passanten hinzunehmen. Radfahrer müssen bei Glätte unter Umständen absteigen und schieben.

So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Amtsgericht Augsburg entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Eine Postzustellerin hatte bei winterlichen Wetterverhältnissen per E-Bike Post zugestellt. Um zu einem Hauseingang zu gelangen, fuhr sie über private Parkflächen. Auf dem Weg stieg sie zwar einmal ab, um an einem Handwerkerfahrzeug vorbeizukommen, fuhr dann aber wieder an. Kurz darauf verlor sie auf dem glatten Untergrund mit ihrem schwer beladenen E-Bike das Gleichgewicht und stürzte. Sie zog sich Prellungen an Steißbein, Knie und Becken zu und war vier Wochen lang arbeitsunfähig. Die Zustellerin verklagte daraufhin den Grundstückseigentümer auf Schmerzensgeld. Dieser sei seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen.

Das Urteil

Das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 5. September 2018, Az. 74 C 1611/18) wies die Klage ab. Das Gericht wies darauf hin, dass auf Parkplätzen im Gegensatz zu Gehwegen nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht herrsche. Ausreichend sei es, wenn der Verantwortliche in gewissem Umfang für die Sicherheit von Passanten sorge. So müsse ein sicherer Weg zur Verfügung stehen, um den Parkplatz zu verlassen oder sein Auto wieder zu erreichen. Es müsse aber nicht der komplette Parkplatz geräumt und gestreut sein. Zeugenaussagen hätten ergeben, dass die Parkflächen zu Fuß durchaus ohne Sturz begehbar waren. Eine flächendeckende Vereisung habe es nicht gegeben, sondern nur vereiste Stellen. Das Gericht meinte, dass es der Klägerin hier zuzumuten gewesen wäre, vom E-Bike abzusteigen und zu schieben. Insbesondere, weil sie wusste, dass es glatt war und sie mit ihrem vollbeladenen Fahrzeug bei Glätte leicht stürzen konnte. Auch sei der Hauseingang nicht nur über die Parkplätze erreichbar gewesen. Der Grundstückseigentümer haftete hier daher nicht.

Was bedeutet das für Fahrradfahrer und Fußgänger?

Bei winterlicher Witterung haftet nach einem Sturz nicht automatisch der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks. Die Gerichte erwarten von Fußgängern und Radfahrern ein gewisses Maß an Vorsicht. Grundstückseigentümer müssen Parkflächen nicht flächendeckend räumen. „Gibt es mehrere Wege zum Ziel, sollten Fußgänger oder Radfahrer sich für den gefahrlosesten entscheiden, auch wenn dieser länger ist. Radfahrer sollten bei erkennbarer Sturzgefahr auch mal absteigen“, erklärt die ERGO Juristin. Denn erhöhte Vorsicht schützt im Winter vor Unfällen – und vor Rechtsstreitigkeiten.

Quelle: ERGO Group

 


Veröffentlicht am: 26.12.2019

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