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Gebrauchtwagenverkauf in Zeiten des Corona-Virus

Ein Ratgeber von Hans-Robert Richarz, Auto-Medienportal.Net

Wer sein Auto verkaufen will, ist momentan verunsichert, wie er seinen Deal am besten abwickeln soll. Wer sein Auto verkauft und das Fahrzeug angemeldet übergibt, haftet nicht, wenn der Käufer anschließend einen Unfall verursacht. Darauf weisen die Verbraucherschützer des ADAC Nordrhein hin.

„Die Versicherung geht mit Vertragsabschluss auf den Käufer über. Deshalb wird der eigene Schadenfreiheitsrabatt durch den Unfall nicht beeinträchtigt“, beruhigt Rechtsexpertin Elke Hübner. Trotzdem ist der Verkäufer verpflichtet, die Versicherung und die Zulassungsstelle von dem Verkauf zu unterrichten. Denn die laufenden Kosten (Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuer) muss noch immer der eingetragene Halter bezahlen.

„Deshalb ist es grundsätzlich besser, das Auto abgemeldet zu übergeben. Die Abmeldung ist im Moment aber nicht so einfach möglich“, erklärt Hübner. Viele Behörden haben ihre Dienststellen aufgrund des Coronavirus für den Publikumsverkehr geschlossen. Davon sind in der Regel auch die örtlichen Zulassungsstellen betroffen. Auch der Käufer hat demnach – sofern er das Auto angemeldet übernimmt – Probleme, das Fahrzeug abzumelden. Seit 2015 können Fahrzeuge zwar auch online abgemeldet werden. Dafür müssen aber besondere Voraussetzungen erfüllt sein: Der Fahrzeug-Besitzer benötigt zum Beispiel einen Personalausweis mit eID-Onlinefunktion. „Einen solchen Personalausweis haben bisher aber nur wenige Verbraucher“, sagt Hübner.

Damit Verkäufer, die ihr Auto momentan nur angemeldet übergeben können, nicht auf unbestimmte Zeit (bis zur Abmeldung durch den Käufer) auf den Kosten für Versicherung und Steuer sitzenbleiben, empfiehlt der ADAC Nordrhein eine Kautionsvereinbarung. Darin wird vereinbart, dass das Fahrzeug bis zu einem bestimmten Tag vom Käufer abgemeldet werden soll. Für jeden Tag danach behält der Verkäufer ein Teil der zuvor erhaltenen Kaution ein. Der Betrag errechnet sich aus dem Versicherungsbeitrag/Tag plus der Kfz-Steuer/Tag. „Aktuell lässt sich schwer abschätzen, wann es mit der Fahrzeug-Abmeldung klappt. Die Kautionsvereinbarung ist für beide Seiten eine faire Lösung, denn Verkäufer und Käufer teilen sich die bis dahin entstehenden Kosten“, sagt Hübner.

Die Verbraucherschützerin weist noch auf eine weitere Problematik wegen der geschlossenen Kfz-Zulassungsstellen hin: Wer ein Fahrzeug beim Händler gekauft hat, wird unter Umständen aufgefordert, das Auto zeitnah abzuholen. „Dafür muss man aber das Fahrzeug anmelden oder sich zumindest ein Kurzzeitkennzeichen besorgen. Wenn das gerade nicht geht, sollten der Händler eine kulante Lösung anbieten, auch wenn der Käufer keinen Rechtsanspruch darauf hat“, sagt Hübner.

Der ADAC Nordrhein macht dazu zwei Vorschläge: Der Händler transportiert das Auto mit seinen Händlerkennzeichen zum Käufer. Dort muss das abgemeldete Fahrzeug auf privatem Grund geparkt werden, bis die Zulassungsstelle öffnet. Abgemeldete Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Straßenverkehr stehen. Alternativ kann beim Händler gegen einer Standgebühr ein Stellplatz angemietet werden.

Foto: ampnet/ZDK

 


Veröffentlicht am: 28.03.2020

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