
Bei  leergefegten Straßen wartet man als Fußgänger an der Ampel schon mal  auf… gar nichts. Trotzdem darf man bei roter Ampel nicht einfach  loslaufen. 
Laut Angaben des Statistischen Bundesamts starben  hierzulande im Vorjahr 417 Fußgänger, die meisten von ihnen innerorts.  6.727 weitere wurden schwer verletzt. Besonders gefährlich ist dabei das  Überqueren von Straßen. Die ARAG Experten klären auf, was für Fußgänger  gilt.
Kein Auto da. Bei Rot über die Ampel laufen?
Jeder  kennt die Situation, vor allem abends: Fußgängerampel auf Rot, weit und  breit kein Auto zu sehen. Darf man dann trotzdem die Straße überqueren?  Nein! Auch Fußgänger können für Rotlichtverstöße bestraft werden. Geht  man doch bei Rot über die Straße, kann das ein Bußgeld von mindestens  fünf Euro nach sich ziehen.
Wiederholungstäter können auch mit  einem Punkt in Flensburg bestraft werden, auch wenn sie (noch) gar  keinen Führerschein haben. Sogar ein Fahrverbot könnte in gravierenden  Fällen verhängt werden! Sollte der jugendliche Verkehrssünder aufgrund  von Verkehrsverstößen als Fußgänger mehrere Punkte in Flensburg  gesammelt haben, kann die Führerscheinstelle später dessen Antrag auf  die Fahrerlaubnis ablehnen. Grundsätzlich kann jede Person ab dem 14.  Geburtstag für eine Ordnungswidrigkeit belangt werden.
Zebrastreifen und Ampeln umgehen: Fehlanzeige!
Einige  fühlen sich besonders schlau und umgehen die Ampel oder den  Zebrasteifen, indem sie die Straße an einer anderen Stelle überqueren.  Fußgänger sind aber nach Paragraph 25 der Straßenverkehrsordnung (StVO)  dazu verpflichtet, vorhandene Zebrastreifen und Übergänge mit Ampeln zu  benutzen. Nicht-Beachtung kann ebenfalls ein Bußgeld von bis zu zehn  Euro nach sich ziehen. Außerdem müssen Autofahrer nicht damit rechnen,  dass Passanten an willkürlichen Stellen die Straße überqueren. Ignoriert  ein Fußgänger die Regelungen, kann ihm bei einem Unfall mindestens eine  Teilschuld zugesprochen werden (OLG Hamm, Az.: 9 U 131/16).
Wenn die Brille beschlägt
Seit  in einigen Städten oder Stadtteilen eine Maskenpflicht zur  Pandemiebekämpfung herrscht, sieht man häufiger Fußgänger mit  beschlagener Brille herumlaufen. Trotz aller möglichen Life-Hacks von  gutmeinenden Bloggern beschlägt die Brille eines Maskenträgers,  besonders in der kalten Jahreszeit. Wer aber aufgrund seiner  beschlagenen Brille einen Unfall verursacht, wie z. B. ein Zusammenstoß  mit einem anderen Fußgänger oder einem Radfahrer, der haftet. Gut, wenn  der Verursacher dann eine private Haftpflichtversicherung hat. Sie  springt für die Schäden Dritter ein, die fahrlässig herbeigeführt  wurden, wobei auch hier ein Mitverschulden möglich ist. Geschieht der  Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit, springt die gesetzliche  Unfallversicherung ein.
Kinder sicher zu Fuß unterwegs
Kinder  sind im Straßenverkehr eine besonders gefährdete Gruppe. Die ARAG  Experten raten Eltern, sich aktiv mit ihren Kindern über das Thema  Verkehrssicherheit auszutauschen. Die Deutsche Verkehrswacht stellt dazu  eine kostenlose Broschüre über Kinder im Fußgängerverkehr zur  Verfügung. 
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