
Normalerweise  wird ein Testament handschriftlich auf einem Blatt Papier aufgesetzt  und danach in den eigenen Unterlagen aufbewahrt. Möglich wenngleich  unüblich ist es aber auch, das Testament in Briefform an die darin  bedachte Person zu versenden. Das geht aus einer neuen Entscheidung des  Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor, auf die das Erbrechtsportal ,Die Erbschützer` hinweist (Az.: 5 W 62/21).
In  dem Fall hatte eine unverheiratete und kinderlose Erblasserin einem  Paar am 27.12.2018 eine Grußkarte folgenden Inhalts geschrieben: „Ich  möchte mich für die liebevolle Aufnahme am 1. Weihnachtstag recht  herzlich bedanken. Im neuen Jahr gehe ich mit Toni zum Notar; Ihr allein  sollt meine Erben sein. Meine Patin kümmert sich überhaupt nicht mehr  um mich, da ist jede Verbindung abgebrochen.“
Im September 2019  ließ die Erblasserin tatsächlich von einem Notar einen entsprechenden  Testamentsentwurf anfertigen. Aufgrund einer sturzbedingten  Krankenhauseinweisung konnte der vereinbarte Notartermin nicht mehr  stattfinden. Die von der Erblasserin vorgesehenen Erben beantragten nach  dem Tod der betagten Dame beim Amtsgericht St. Wendel aufgrund der  Grußkarte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als rechtmäßige Erben  ausweisen sollte. Und tatsächlich erließ das Nachlassgericht einen  entsprechenden Beschluss, gegen den die gesetzlichen Erben Beschwerde  beim Oberlandesgericht Saarbrücken einlegten – mit Erfolg.
„Die  Saarbrücker Richter führten aus, dass ein privatschriftliches Testament  grundsätzlich auch in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und  unterschriebenen Brief enthalten sein kann. Ein solches Testament könne  allerdings nur dann juristisch Bestand haben, wenn der Erblasser den  Brief mit ernsthaftem Testierwillen verfasst habe“, berichtet  Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke, Geschäftsführer des Legal Tech Portals  ,Die Erbschützer`.
Im konkreten Fall äußerte das  Oberlandesgericht Saarbrücken genau an dem Testierwillen der  Briefeschreiberin Zweifel. Zwar habe sie in der Grußkarte festgehalten,  dass die beiden genannten Personen allein ihre Erben sein sollten.  Zugleich kündigte sie aber an, dafür im neuen Jahr einen Notar  aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund, so das Gericht, könne der  Testierwille nicht eindeutig festgestellt werden. Vielmehr handele es  sich allein um die Ankündigung einer künftigen Erbeinsetzung.
„Die  Tatsache, dass die Erblasserin später von einem Notar einen  Testamentsentwurf formulieren ließ und einen Notartermin vereinbarte,  deutet nach Ansicht des Gerichts darauf hin, dass die Dame selbst davon  ausging, mit der Grußkarte noch kein Testament abgesetzt zu haben. Der  Fall zeigt, dass hochbetagte ErblasserInnen möglichst schnell und  eindeutig ihre Rechtsnachfolge regeln sollten.“ Sonst, so Gelbke,  bestehe die Gefahr, dass genau diejenigen Personen erben, die der  Erblasser eigentlich von der Erbfolge ausschließen wollte.       
Foto: Pixabay
Ein Testament kann auch als Brief geschrieben werden
... erläutern das Erbrechtsportal ,Die Erbschützer`
Veröffentlicht am: 04.08.2022
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