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Gasprüfung für Camper

... ab Mitte 2025 wieder vorgeschrieben



Es herrscht wieder Klarheit für Camper, die in ihrem Reisemobil oder Wohnwagen mit Propangas heizen oder kochen. Bei Inbetriebnahme des Fahrzeugs und in Folge alle zwei Jahre muss die Gasanlage künftig wieder vom Experten auf Funktionsfähig- und Dichtigkeit untersucht werden.


Grund für die Verunsicherung war eine Änderung von Ende Dezember 2019 im Verkehrsblatt, dem offiziellen Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV). Dabei wurden Hauptuntersuchung und Gasprüfung entkoppelt. Das fehlende Prüfzeugnis der Gasanlage wurde fortan nicht mehr als schwerer Mangel bei der HU bewertet und die TÜV-Plakette wurde trotzdem erteilt, wenn keine anderen Gründe dagegen sprachen.

Nun aber regelt ein neuer Paragraf der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO), er hat die Nummer 60 und regelt den Sachverhalt verbindlich. Die Prüfung von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen ist künftig unabhängig von der HU alle zwei Jahre vorgeschrieben. Wer für sein Reisemobil oder Caravan aktuell keine gültige Gasprüfung hat, kann diese mit Frist bis zum 19. Juni 2025 nachholen. Dann tritt Paragraf 60 in Kraft. Die Preise für die etwa 30 Minuten dauernde Prüfung liegen laut ADAC zwischen 40 und 80 Euro. Zertifizierte Gasprüfer listet die Webseite Gaspruefung-Wohnwagen-Wohnmobile.de auf, die nach Postleitzahlbezirken sortiert ist.

Zwar ist die neue Prüfpflicht weiterhin keine Voraussetzung für den Erhalt der TÜV-Plakette, doch wer die Fristen missachtet, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. 15 Euro Strafe drohen bei mehr als zwei bis zu vier Monaten, 25 Euro werden bei einer Überschreitung von mehr als vier bis zu acht Monaten fällig. Wer die Prüffrist um mehr als acht Monate überschreitet, muss 60 Euro zahlen.

Aber auch anderes Ungemach könnte, abgesehen von den Gefahren, die von einer nicht kontrollierten Gasanlage ausgehen, die Urlaubsfreuden schmälern. Manche Campingplatzbetreiber verweigern den Aufenthalt, wenn die Gasprüfplakette am Fahrzeugheck abgelaufen ist. (aum)

Foto: Autoren-Union Mobilität/Michael Kirchberger

 


Veröffentlicht am: 01.10.2024

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